Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 S 18/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Saarbrücken
- Datum: 30.10.2025
- Aktenzeichen: 13 S 18/25
- Verfahren: Berufung im Schadensersatzprozess
- Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht
- Streitwert: 1.050,81 Euro
- Relevant für: Werkstätten, Kfz-Versicherer und Unfallgeschädigte
Werkstätten müssen wirtschaftlich abrechnen und zahlen Geld zurück, wenn sie unnötig teure Lacksysteme verwenden.
- Die Werkstatt berechnete teure Garantie-Zeiten statt der üblichen Sätze für einfache Unfallschäden.
- Fachbetriebe müssen Warnhinweise ihrer Software beachten und auf wirtschaftlichere Wege der Reparatur hinweisen.
- Der Versicherer fordert das zu viel gezahlte Geld aus abgetretenem Recht des Kunden zurück.
- Ein Auftrag zur Reparatur nach Gutachten entbindet den Fachbetrieb nicht davon, Alternativen selbst zu prüfen.
Müssen Werkstätten Gutachten auf Wirtschaftlichkeit prüfen?
Gemäß § 280 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist ein Werkunternehmer dazu verpflichtet, auf eine wirtschaftliche Betriebsführung zu achten. Diese Pflicht zur Wirtschaftlichkeit besteht nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VII ZR 74/06) selbst dann fort, wenn zwischen den Parteien bereits feste Vergütungsabreden getroffen wurden. Daher dürfen Fachbetriebe unübliche oder überflüssige Positionen aus einem vorgelegten Sachverständigengutachten nicht einfach blindlings übernehmen. Vielmehr müssen sie die vorgegebenen Schritte stets kritisch prüfen.
Die Vergütungsabrede sei letztlich durch die allgemein anerkannte Verpflichtung des Unternehmers beschränkt, auf eine wirtschaftliche Betriebsführung zu achten. – so der Bundesgerichtshof
Genau diese rechtliche Grenze musste das Landgericht Saarbrücken in einem aktuellen Berufungsverfahren ziehen.
Nach einem Verkehrsunfall beauftragte eine Fahrzeughalterin einen Reparaturbetrieb mit der Instandsetzung ihres Wagens, wobei ein privates Sachverständigengutachten für die Lackierung einen Aufwand von 80 Arbeitswerten vorsah. Ein sogenannter Arbeitswert (AW) ist dabei eine in der Kfz-Branche übliche Zeiteinheit zur Abrechnung, die meist exakt fünf oder sechs Minuten entspricht. Die Werkstatt rechnete diese hohen Vorgaben am 26.01.2024 vollständig ab. Das Landgericht Saarbrücken verurteilte die Werkstatt am 30.10.2025 (Az.: 13 S 18/25) dazu, dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers 1.050,81 Euro nebst Zinsen zurückzuzahlen, womit das Urteil der Vorinstanz des Amtsgerichts St. Wendel (Az.: 15 C 816/24) in vollem Umfang abgeändert wurde. Der Versicherer hatte den Betrag aus abgetretenem Recht zurückgefordert, da die Abrechnung auf Basis der 80 Arbeitswerte aus dem Gutachten unwirtschaftlich war….