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Erstattung der Sachverständigenkosten: Was gilt bei fehlerhaften Gutachten?

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Die Fahrertür schlägt auf, das andere Auto kracht hinein und am Ende präsentiert der Gutachter eine Rechnung für ein fehlerhaftes Dokument. Fraglich ist nun, ob die Versicherung für eine mangelhafte Expertise aufkommen muss und ob Reparaturkosten nach sechs Monaten Wartezeit plötzlich pauschal steigen dürfen.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 S 83/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Saarbrücken
  • Datum: 30.10.2025
  • Aktenzeichen: 13 S 83/25
  • Verfahren: Berufung nach einem Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
  • Relevant für: Unfallgeschädigte, Kfz-Versicherungen, Sachverständige

Unfallopfer erhalten Geld für ihren Gutachter, selbst wenn dessen Schadensbericht kleine Fehler oder Lücken enthält.
  • Das Gericht zahlte, weil das Gutachten trotz Fehlern für die Schadensermittlung teilweise nützlich blieb.
  • Der Anspruch entfällt nur, wenn das Gutachten für die Schadensabwicklung völlig unbrauchbar ist.
  • Versicherungen müssen bei teils verwertbaren Gutachten die üblichen Kosten für den Sachverständigen tragen.
  • Ein sechs Monate altes Gutachten gilt ohne konkrete Beweise für Preissteigerungen als aktuell genug.
  • Versicherer dürfen Zahlungen für Gutachter nicht ohne Weiteres mit den Reparaturkosten des Autos verrechnen.

Schadensersatz nach Kollision mit geöffneter Fahrertür

Die Haftung für Schäden im Straßenverkehr ergibt sich dem Grunde nach aus den Paragrafen 7 und 18 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit Paragraf 115 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Gemäß Paragraf 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann eine geschädigte Person bei einer Sachbeschädigung statt der tatsächlichen Reparatur den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Im Rahmen einer solchen fiktiven Abrechnung wird der finanzielle Schaden meist auf der Basis von Gutachtenwerten ermittelt.

Der Geschädigte kann wegen der Beschädigung einer Sache statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. – § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB

Genau diesen juristischen Rahmen musste das Landgericht Saarbrücken in einem aktuellen Urteil anwenden.

Am 15. Februar 2024 stieß auf einem Saarbrücker Tankstellengelände ein Auto mit der plötzlich geöffneten Fahrertür eines geparkten Wagens zusammen. Das Landgericht Saarbrücken entschied im späteren Berufungsverfahren (Az. 13 S 83/25), dass dem geschädigten Fahrzeughalter ein weiterer Schadensersatz von 1.011,31 Euro sowie außergerichtliche Anwaltskosten zustehen.

Die volle Haftung der Unfallverursacherin und ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung war zwischen den Streitparteien von Beginn an unstreitig. Der Besitzer des beschädigten Wagens forderte ursprünglich Netto-Reparaturkosten, Sachverständigengebühren und eine Unkostenpauschale ein, wobei eine geringe Wertverbesserung abgezogen wurde. Das bedeutet konkret: Bei einer fiktiven Abrechnung ohne tatsächliche Reparatur wird die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht erstattet, weshalb nur der reine Nettobetrag verlangt werden kann. Der Abzug der Wertverbesserung (oft »neu für alt« genannt) verhindert zudem, dass der Geschädigte durch neue Ersatzteile finanziell bessergestellt wird als vor dem Unfall….


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