Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2x W 65/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
- Datum: 13.03.2026
- Aktenzeichen: 2x W 65/25
- Verfahren: Grundbuchbeschwerde
- Rechtsbereiche: Erbrecht, Grundbuchrecht
- Streitwert: 5.000,00 €
- Relevant für: Erben, Notare, Grundbuchämter
Erben berichtigen das Grundbuch mit notariellem Testament trotz einer Strafklausel ohne teuren Erbschein.
- Ein notarielles Testament beweist die Erbfolge meist ausreichend für das Grundbuchamt.
- Die Erben bestätigen notariell beglaubigt, dass sie keinen Pflichtteil verlangt haben.
- Das Amt darf die Eintragung nicht pauschal von einem teuren Erbschein abhängig machen.
- Das Amt fordert zusätzliche Nachweise nur bei konkreten Zweifeln an der Erbfolge.
- Das Gericht hob die falsche Anordnung des zuständigen Grundbuchamtes ersatzlos auf.
OLG Schleswig: Erbschein trotz Pflichtteilsstrafklausel oft unnötig
Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung (GBO) dient in der Regel ein Erbschein als Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt. Nach dem zweiten Satz dieser Vorschrift genügt jedoch alternativ eine in einer öffentlichen Urkunde errichtete Verfügung von Todes wegen – also ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag – nebst der zugehörigen Eröffnungsniederschrift. Der Nachweis von sogenannten negativen Tatsachen, wie etwa dem Nichteintritt einer Bedingung, unterliegt den strengen Anforderungen des § 29 GBO. Demnach müssen solche Umstände durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden belegt werden. Das bedeutet konkret: Ein Notar oder eine Behörde muss das Dokument erstellt oder zumindest die Echtheit der Unterschriften darauf offiziell bestätigt haben.
Genau diese Frage musste das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht klären.
Zwei Geschwister stritten mit einer Behörde um die Umschreibung von zwei Flurstücken, woraufhin das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht am 13. März 2026 (Az. 2x W 65/25) zugunsten der Erben entschied. Die Richter hoben eine Zwischenverfügung des zuständigen Amtsgerichts auf. Eine solche Zwischenverfügung ist eine formelle Mitteilung des Grundbuchamts, dass einem Antrag noch rechtliche Hindernisse entgegenstehen und fehlende Dokumente nachgereicht werden müssen. Das Gericht stellte unmissverständlich klar, dass das Amt keinen Erbschein als Nachweis verlangen durfte.
Grundbuchamt Lübeck blockiert Eintragung trotz Notar-Testament
Die verstorbenen Eltern der beiden Kinder hatten bereits im Jahr 1997 ein gemeinschaftliches notarielles Testament aufgesetzt. Darin setzten sie sich zunächst gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmten die beiden Geschwister als Schlusserben zu je ein Halb. Schlusserbe bedeutet, dass die Kinder das Vermögen nicht schon beim Tod des ersten Elternteils, sondern erst nach dem Tod des überlebenden Partners erben….