Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 U 5/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
- Datum: 03.12.2025
- Aktenzeichen: 9 U 5/25
- Verfahren: Berufung zur Darlehensrückzahlung und zu Versorgungsansprüchen
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Darlehensrecht, Erbrecht
- Relevant für: Unverheiratete Paare, private Geldgeber, Trennungswillige
Trennungspartner dürfen befristete Darlehen vorzeitig kündigen, falls sie wirtschaftlich vom ehemaligen Lebensgefährten abhängig sind.
- Gericht bejaht Kündigung wegen finanzieller Abhängigkeit und der eingeleiteten wirtschaftlichen Trennung.
- Der Ex-Partner darf die Rückzahlungssumme mit einer Nutzungsentschädigung für das bewohnte Haus verrechnen.
- Mündliche Versprechen zur Absicherung begründen ohne notarielle Beurkundung keine einklagbaren Ansprüche auf Rente.
- Ein widerrufenes Testament verpflichtet nicht zur Auskunft oder zu Zahlungen an den früheren Partner.
Wann rechtfertigt die Trennung eine vorzeitige Darlehenskündigung?
Ein befristetes Darlehen lässt sich gemäß § 314 BGB aus einem wichtigen Grund vorzeitig kündigen. Diese außerordentliche Kündigung ist rechtlich zulässig, wenn dem Kündigenden das Festhalten am Vertrag bis zum vereinbarten Ende nicht mehr zugemutet werden kann. Eine bestehende wirtschaftliche Abhängigkeit und die aktive Einleitung der wirtschaftlichen Entflechtung durch den Vertragspartner rechtfertigen einen solchen Schritt in der Regel.
Genau diese Frage musste das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht klären.
Eine 63-jährige Frau forderte nach einer Trennung von ihrem 82-jährigen Lebensgefährten die Rückzahlung von einem Kredit über 50.000 Euro, weitreichende Versorgungsleistungen sowie Testamentsauskünfte ein. Das Gericht verurteilte den Mann unter dem Aktenzeichen 9 U 5/25 zur Zahlung von 32.450 Euro nebst Zinsen, wies die weitergehenden Forderungen nach einer Rente und Auskunft jedoch ab.
Darlehenskündigung trotz zehnjähriger Zinsbindung
Die Partner lebten von 1993 bis 2022 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und haben zwei gemeinsame volljährige Kinder. Der rechtliche Hintergrund: Anders als bei einer Ehe gibt es für unverheiratete Paare im Trennungsfall keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Vermögensausgleich (Zugewinn) oder Unterhalt, weshalb jede finanzielle Forderung einzeln vertraglich begründet werden muss. Im Oktober 2019 hatte die Frau dem Mann das Geld mit einer festen Laufzeit von zehn Jahren und einer Zinsbindung von 1,8 Prozent überlassen. Nach der Trennung im Frühjahr 2022 kündigte der 82-Jährige das Arbeitsverhältnis seiner Ex-Partnerin in seiner Firma und forderte sie auf, aus seinem Haus auszuziehen, in dem sie bis heute wohnt. Daraufhin beendete die Frau im Mai 2023 den Darlehensvertrag vorzeitig und verlangte das Geld zurück….