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Berufsunfähigkeit bei einer Depression: Ohne Facharzt kein Leistungsanspruch

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de
Druck in der Führungsetage, Leere im Kopf: Nichts geht mehr. Wenn Depressionen den Geschäftsführer eines Autohauses stoppen, geht es um hohe Summen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Doch wie beweist man die schwere Erkrankung rechtssicher, wenn weder Fachärzte aufgesucht noch Medikamente gegen das tägliche Leiden eingenommen wurden?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 U 80/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: OLG Saarbrücken
  • Datum: 10.12.2025
  • Aktenzeichen: 5 U 80/24
  • Verfahren: Berufungsurteil
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
  • Relevant für: Versicherte, Geschäftsführer, Versicherungsunternehmen

Ein Geschäftsführer erhält keine Berufsunfähigkeitsrente bei Depressionen ohne regelmäßige fachärztliche Behandlung und eindeutige Beweise.
  • Der Kläger bewies keine dauerhafte Einschränkung von mindestens fünfzig Prozent seiner Arbeitskraft.
  • Versicherte müssen schwere psychische Erkrankungen durch regelmäßige Besuche bei Fachärzten lückenlos belegen.
  • Ohne fachärztliche Therapie und Medikamente geht das Gericht von einer geringeren Belastung aus.
  • Rein hausärztliche Atteste genügen nicht als Nachweis für eine dauerhafte psychische Berufsunfähigkeit.
  • Der Senat wies die Berufung zurück und ließ keine Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Warum die BU-Klage des Geschäftsführers scheiterte

Eine Berufsunfähigkeit liegt rechtlich dann vor, wenn eine betroffene Person infolge einer Krankheit voraussichtlich dauerhaft zu mindestens 50 Prozent außerstande ist, ihren Beruf auszuüben. Die Beweislast für diese Einschränkung trägt die versicherte Person selbst. Gemäß Paragraf 286 der Zivilprozessordnung (ZPO) muss das Gericht dabei eine Gewissheit erlangen, die etwaigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie jedoch völlig auszuschließen. Das bedeutet konkret: Der Richter benötigt keine absolute, unumstößliche Sicherheit. Es reicht ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit aus, dass vernünftige Zweifel für die Entscheidung in der Praxis keine Rolle mehr spielen.

Der Kläger, den die Beweislast für diese Voraussetzungen trifft, muss hierzu nachweisen, dass er, bezogen auf einen konkreten Zeitpunkt (Stichtag), zu der versicherten beruflichen Tätigkeit in einem Ausmaß nicht mehr imstande ist, welches nach den Versicherungsbedingungen einen Anspruch auf die Versicherungsleistungen begründet. – so das Oberlandesgericht Saarbrücken

Überlassen Sie die Beweisführung daher niemals der Versicherung. Fordern Sie frühzeitig Ihre vollständigen Patientenakten an und prüfen Sie selbst, ob Ihre behandelnden Ärzte Ihre konkreten beruflichen Einschränkungen klar und deutlich dokumentiert haben. Was nicht präzise in den ärztlichen Akten steht, existiert für das Gericht später rechtlich nicht.

Genau diese komplexe Beweisfrage musste das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem aktuellen Verfahren klären.

Ein im Jahr 1969 geborener kaufmännischer Geschäftsführer eines familiären Kfz-Betriebes zog gegen zwei Versicherungsgesellschaften vor Gericht….


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