Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 O 154/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: LG Flensburg
- Datum: 12.12.2025
- Aktenzeichen: 2 O 154/24
- Verfahren: Zivilprozess zur Hausrückgabe
- Rechtsbereiche: Immobilienrecht, Anfechtungsrecht
- Streitwert: 425.000,00 €
- Relevant für: Käufer, Verkäufer, Immobilienmakler
Verkäuferin muss Kaufpreis zurückzahlen, da sie die Ausbaubarkeit des Daches ohne baurechtliche Prüfung zusagte.
- Verkäuferin behauptete Ausbaubarkeit ohne Prüfung der Brandschutzregeln für Reetdächer einfach ungeprüft.
- Das Urteil gilt auch bei vorsichtigen Formulierungen wie „ein Ausbau wäre möglich“.
- Käuferin erhält den vollen Kaufpreis sowie Notar-, Makler- und Architektenkosten vollständig zurück.
- Laufende Kosten für Gartenpflege oder Gebäudeversicherung muss die Verkäuferin dagegen nicht erstatten.
Haftung für falsche Angaben zum Dachausbau im Exposé
Ein Sachmangel nach § 434 BGB liegt vor, wenn die Beschaffenheit einer Kaufsache von den öffentlichen Äußerungen in einem Exposé abweicht. Käufer dürfen darauf vertrauen, dass die in solchen Verkaufsunterlagen genannten Eigenschaften baurechtlich und technisch tatsächlich machbar sind. Werden falsche Angaben hierbei leichtfertig oder vorsätzlich gemacht, ist eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB rechtlich zulässig.
Genau diese rechtliche Frage musste das Landgericht Flensburg unlängst entscheiden.
Das Landgericht Flensburg (Urteil vom 12.12.2025, Az. 2 O 154/24) erklärte einen Grundstückskaufvertrag wegen arglistiger Täuschung für nichtig und verurteilte die Verkäuferin zur Rückzahlung des vollen Kaufpreises von 425.000,00 Euro sowie zu einem weitreichenden Schadensersatz. Die Käuferin hatte ein im Jahr 1862 errichtetes Reetdachhaus erworben, nachdem im Maklerexposé der Satz zu lesen war: „Von hier aus gelangt man über eine Holztreppe in das nicht ausgebaute Dachgeschoss. Ein Ausbau wäre möglich.“ Im festen Vertrauen auf diese Zusicherung unterschrieb die neue Eigentümerin den notariellen Vertrag. In der baulichen Realität erwies sich ein Ausbau zu Wohnzwecken jedoch als unmöglich, da die strengen Brandschutzabstände bei dem Gebäude nicht eingehalten werden konnten.
Warum Angaben „ins Blaue hinein“ als Arglist gelten
Arglist erfordert im rechtlichen Sinne nicht zwingend einen direkten Vorsatz, denn bereits ein bedingter Vorsatz reicht hierfür aus. Wer Angaben „ins Blaue hinein“ macht, ohne über eine gesicherte Beurteilungsgrundlage zu verfügen, handelt folglich arglistig. Der Verkäufer nimmt in einem solchen Fall die Unrichtigkeit seiner aufgestellten Behauptung schlichtweg billigend in Kauf….