Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 6 VG 3384/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landessozialgericht Baden-Württemberg
- Datum: 04. Februar 2026
- Aktenzeichen: L 6 VG 3384/25
- Verfahren: Berufung zur Opferentschädigung
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Entschädigungsrecht
- Relevant für: Opfer von Gewalttaten, Sozialbehörden, Rechtsanwälte
Eine Klägerin erhält keine Entschädigung für Missbrauch bei fehlenden Beweisen und fehlenden gesundheitlichen Folgen.
- Die Klägerin bewies weder den sexuellen Missbrauch noch dauerhafte psychische Schäden.
- Für Geldzahlungen müssen Betroffene den Angriff und die gesundheitliche Schädigung nachweisen.
- Widersprüchliche Aussagen und eine hohe Alltagsfähigkeit schließen staatliche Rentenzahlungen in diesem Fall aus.
- Das Gericht sieht andere Kindheitserlebnisse und familiäre Probleme als Ursache für psychische Beschwerden.
- Ein medizinisches Gutachten widerlegt die behaupteten Diagnosen wie Traumafolgestörungen oder schwere Depressionen.
Opferentschädigung: Warum das LSG den Antrag ablehnte
Rechtsgrundlage ist Paragraph 1 Absatz 1 Satz 1 OEG in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). OEG steht dabei für das Opferentschädigungsgesetz, welches regelt, unter welchen Voraussetzungen der Staat für Gewaltopfer einspringt und finanzielle Hilfen zahlt. Anspruchsberechtigt ist, wer infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Die Kausalkette besteht dabei stets aus drei Gliedern: tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen. Eine monatliche Grundrente wird ab einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 30 gewährt.
Im vorliegenden Fall zeigte sich das konkret:
Eine im Jahr 1998 geborene Frau forderte Entschädigung wegen eines behaupteten sexuellen Missbrauchs im Jahr 2006 durch den damaligen Partner ihrer Tante. Sie beantragte eine Beschädigtengrundrente nach einem GdS von 40 sowie die rückwirkende Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen ab August 2021. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen L 6 VG 3384/25) wies die Berufung endgültig zurück und bestätigte damit die ablehnenden Bescheide des zuständigen Landratsamtes sowie das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (Aktenzeichen S 6 SB 1577/22). Demnach erhält die Betroffene keine Versorgungszahlungen, da die rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nicht erfüllt waren.
Glaubhaftmachung: Wann sind Schilderungen „völlig fernliegend“?
Für den schädigenden Vorgang und die gesundheitlichen Folgen wird in der Rechtsprechung der Vollbeweis verlangt, also eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Gemäß Paragraph 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) reicht für die schädigenden Tatsachen das Glaubhafterscheinen aus, wenn keine Tatzeugen vorhanden sind….