Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 U 11/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
- Datum: 17.12.2025
- Aktenzeichen: 5 U 11/25
- Verfahren: Prozess um private Pflegezusatzversicherung
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
- Streitwert: 29.591,27 Euro
- Relevant für: Versicherungsnehmer, Versicherungsvermittler, Eltern kranker Kinder
Versicherer muss Pflegegeld zahlen, wenn sein Vertreter die Krankheiten des Kunden bereits kannte.
- Der Versicherer haftet für das Wissen seines Vertreters über Krankheiten des Kunden.
- Kunden müssen Unterlagen vorlegen und den Vermittler ehrlich über alle Leiden informieren.
- Die Versicherung zahlt die Rückstände und leistet auch künftig dauerhaft das Pflegegeld.
- Der Schutz entfällt nur bei bewusstem Betrug zusammen mit dem Versicherungsvertreter.
- Die Feststellung der gesetzlichen Pflegeversicherung bindet auch die private Zusatzversicherung rechtlich.
Wieso scheiterte die Anfechtung trotz verschwiegener Diagnosen?
Eine Anfechtung gemäß § 22 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit § 123 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) setzt zwingend voraus, dass ein Versicherungsnehmer bewusst täuscht. Die Anfechtung ist rechtlich unwirksam, wenn weder eine objektive Täuschung noch ein Nachweis von Arglist vorliegen. Nach der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung (§ 70 Satz 1 VVG, § 166 BGB) ist das Wissen eines Versicherungsagenten direkt dem Versicherer zuzurechnen.
Genau diese Frage musste das Oberlandesgericht Saarbrücken klären.
Ein Vater schloss im Juni 2019 für seinen im Januar desselben Jahres geborenen Sohn eine private Pflegezusatzversicherung ab und erstritt nun 29.591,27 Euro sowie künftige Pflegeleistungen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken (Aktenzeichen: 5 U 11/25) bestätigte damit ein vorheriges Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen: 14 O 157/23), nachdem die Versicherung den Vertrag zuvor wegen einer angeblichen Täuschung annulliert hatte.
Agentin ignorierte ärztliche Befunde beim Ausfüllen
Der Vater informierte die zuständige Versicherungsagentin bei einem Termin umfassend über die Geburtsleiden seines Kindes, welches an einer Kniegelenksluxation und einer Hüftgelenksdezentrierung litt. Er legte der Vermittlerin bei dem Gespräch sogar die entsprechenden ärztlichen Befundberichte vor. Dennoch füllte die Agentin die Gesundheitsfragen im Antragsformular trotz der vorliegenden Dokumente eigenhändig mit einem Nein aus. Der betroffene Vater unterschrieb den Antrag am Ende lediglich auf einem digitalen Gerät. Der vollständige Text wurde ihm nach dem Ausfüllen nicht nochmals zur Kontrolle gezeigt.