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Abzinsung einer aufschiebend bedingten Last: Wann der volle Abzug gilt

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Den elterlichen Hof übernommen, den Nießbrauch im Grundbuch gelöscht. Plötzlich verlangt der Fiskus Steuern für eine finanzielle Last, die erst in ferner Zukunft fällig wird. Es stellt sich die paradoxe Frage, ob eine Verpflichtung ohne festen Zahlungstermin den steuerlichen Wert des Erbes bereits heute durch Abzinsung mindern kann.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 K 28/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Finanzgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 31.03.2025
  • Aktenzeichen: 3 K 28/24
  • Verfahren: Klage gegen Schenkungsteuerbescheid
  • Rechtsbereiche: Schenkungsteuer, Bewertungsrecht
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Schenker, Beschenkte, Landwirte

Beschenkte dürfen spätere Gegenleistungen ohne Abzinsung voll abziehen, wenn die Verpflichtung erst verzögert eintritt.
  • Das Gesetz sieht für erst später eintretende Lasten keine künstliche Wertminderung durch Zinsen vor.
  • Die Regel gilt für Verpflichtungen, die an eine zukünftige Bedingung oder ein Ereignis geknüpft sind.
  • Steuerzahler mindern ihre Schenkungsteuer stärker, da sie den gesamten Wert der Gegenleistung geltend machen.
  • Ein Verzicht auf Nutzungsrechte an Flächen gilt dagegen nicht als steuerbegünstigtes landwirtschaftliches Vermögen.
  • Das Gericht ließ die Revision zu, da die obersten Finanzbehörden bisher eine andere Auffassung vertreten.

Keine Abzinsung ohne feststehenden Fälligkeitstermin

Die Bewertung von aufschiebend bedingten Lasten erfolgt im Steuerrecht nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG). Eine aufschiebend bedingte Last ist eine Verpflichtung, die erst dann greift, wenn ein bestimmtes, oft unsicheres Ereignis in der Zukunft eintritt. Dabei ist der Ansatz der Last zwingend mit dem tatsächlichen Wert im Zeitpunkt des Bedingungseintritts vorzunehmen. Eine Abzinsung nach § 12 Abs. 3 BewG setzt hingegen einen bestimmten Fälligkeitszeitpunkt und eine bestehende Kapitalforderung während der gesamten Laufzeit voraus. Abzinsung bedeutet hier konkret: Das Finanzamt rechnet den Wert einer zukünftigen Belastung auf die Gegenwart herunter, wodurch der abziehbare Betrag sinkt und die Steuerlast steigt.

Genau diese Frage musste das Finanzgericht Schleswig-Holstein abschließend klären.

Ein Sohn verpflichtete sich im Jahr 2014 als Gegenleistung für eine Schenkung, ein Grundstück an seinen Vater zu übertragen, sobald die Eltern ihren Wohnsitz dorthin verlegen würden. Als diese Bedingung im Jahr 2018 eintrat, zinste das Finanzamt den abzuziehenden Wert des Grundstücks rückwirkend auf den ursprünglichen Schenkungsstichtag im Jahr 2014 ab. Das Gericht urteilte, dass der Sohn teilweise erfolgreich klagte: Die Abzinsung der Grundstücksübertragung war unzulässig, jedoch wies das Gericht die Klage hinsichtlich der begehrten Steuerbefreiung für einen zeitgleich vereinbarten Nießbrauchsverzicht ab.

Fehlende Fälligkeit verhindert eine Verzinsung

In dem Verfahren (Aktenzeichen 3 K 28/24) vom 31. März 2025 wehrte sich der beschenkte Landwirt gegen die Berechnung der Behörde. Er forderte den Abzug der Grundstücksübertragung ohne eine Abzinsung. Das Gericht gab dem Mann in diesem Punkt recht….


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