Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 B 22/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
- Datum: 29.10.2025
- Aktenzeichen: 8 B 22/25
- Verfahren: Eilverfahren zur Nutzungsuntersagung
- Rechtsbereiche: Baurecht
- Streitwert: 600,00 €
- Relevant für: Grundstückseigentümer, Mieter von Gewerbeflächen, Zirkusbetriebe
Eine Zirkusfamilie muss Wohnwagen von einem Gewerbegrundstück entfernen, da dauerhaftes Wohnen ohne Baugenehmigung unzulässig ist.
- Wohnwagen gelten als bauliche Anlagen, wenn Bewohner sie jahrelang ortsfest als Hauptwohnsitz nutzen.
- Das Verbot gilt auch, wenn die Behörde jahrelang untätig blieb und illegales Wohnen duldete.
- Die Bewohner müssen das Grundstück räumen und Wohnwagen entfernen, um hohe Bußgelder zu vermeiden.
- Besondere Lebensumstände als Zirkusfamilie rechtfertigen keine Ausnahmen von den geltenden baurechtlichen Vorschriften.
Wann wird ein Wohnwagen zur baugenehmigungspflichtigen Anlage?
Nach der schleswig-holsteinischen Landesbauordnung gelten Wohnwagen als bauliche Anlagen, sobald sie dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest genutzt zu werden. In einem solchen Fall kann die Bauaufsicht eine Nutzung untersagen, wenn die Aufstellung im Widerspruch zu den geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Eine generelle Genehmigungsfreiheit für das Aufstellen von Wohnwagen greift rechtlich nur dann, wenn sich diese auf einem staatlich zugelassenen Campingplatz befinden.
Wie streng diese baurechtlichen Vorgaben ausgelegt werden, zeigt ein aktuelles Verfahren vor der 8. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts.
Eine Zirkusfamilie mit zwei minderjährigen Kindern scheiterte mit einem Eilantrag gegen die Räumung ihres Wohnsitzes (Az. 8 B 22/25). Das Gericht entschied, dass die behördliche Untersagung der Wohnnutzung sowie die Anordnung zur Entfernung der Wagen mit sofortiger Wirkung vollziehbar bleiben.
Das Ehepaar lebte bereits seit September 2018 in zwei eingezäunten Wohnwagen auf einem privaten Grundstück, für das monatlich 100 Euro Miete gezahlt wurden. Die Familie wehrte sich gegen das behördliche Vorgehen mit dem Argument, die Wagen seien vollständig mobil und besäßen kein festes Fundament. Das Gericht sah dies jedoch anders und wertete die jahrelange, dauerhafte Nutzung als Hauptwohnsitz als klaren Beleg für eine ortsfeste bauliche Anlage, für die zwingend eine Baugenehmigung erforderlich gewesen wäre.
Gemäß § 2 Abs. 1 LBO genügt für eine bauliche Anlage schon, dass diese durch ihre eigene Schwere auf dem Boden ruht oder ihrem Verwendungszweck nach dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. – so das Verwaltungsgericht Schleswig