Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 U 52/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
- Datum: 20.11.2025
- Aktenzeichen: 7 U 52/25
- Verfahren: Beschluss zur Berufungszurückweisung
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Verjährungsrecht
- Streitwert: 30.011,34 €
- Relevant für: Sozialversicherungsträger, Kfz-Versicherer, Unfallopfer
Eine Versicherung verweigert Zahlungen, wenn ihr Verjährungsverzicht ausdrücklich nur den Grundanspruch des Klägers absichert.
- Das Gericht unterscheidet strikt zwischen dem Grundanspruch und den einzelnen monatlichen Zahlungen.
- Die Versicherung muss den Verzicht im Text klar auf diesen Grundanspruch begrenzen.
- Betroffene verlieren ihr Geld, wenn sie Verjährungsfristen für einzelne Zahlungen falsch berechnen.
- Ein Hinweis auf Kundenwünsche macht eine begrenzte Zusage nicht automatisch umfassend gültig.
Wann schützt ein Verjährungsverzicht auch laufende Einzelzahlungen?
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen ein Gesamtanspruch – das sogenannte Stammrecht – und die daraus resultierenden laufenden Einzelzahlungen einer jeweils selbstständigen Verjährung. Eine Verjährungsvereinbarung nach § 202 BGB kann wirksam auf dieses Stammrecht beschränkt werden, wodurch lediglich der rechtliche Grund des Anspruchs gesichert bleibt. Diese juristische Differenzierung zwischen dem Grundanspruch und wiederkehrenden Einzelleistungen ist auch nach der Schuldrechtsreform weiterhin von großer Bedeutung für die juristische Praxis.
Nach ganz herrschender Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur unterliegen sowohl der auch als Stammrecht bezeichnete Gesamtanspruch als auch die einzelnen laufenden Zahlungen einer selbständigen Verjährung. – so das OLG Schleswig-Holstein
Ein aktueller Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts aus dem Jahr 2025 zeigt eindrücklich, wie sich diese strikte Unterscheidung im Alltag auswirkt.
Ein Sozialversicherungsträger forderte nach einem Verkehrsunfall vom 29. April 2018 von einer Kfz-Haftpflichtversicherung den Regress für erbrachte Leistungen. Regress bedeutet hierbei: Der Träger holt sich das Geld, das er für den Geschädigten gezahlt hat, vom Unfallverursacher beziehungsweise dessen Versicherung zurück. Der Träger verlor den Prozess, da der Senat beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen, und die Zahlungsansprüche für die Jahre 2019 und 2020 rechtlich verjährt sind. Im Detail erbrachte der Träger für den Geschädigten im Zeitraum vom 27. Oktober 2019 bis zum 30. September 2021 verschiedene Leistungen nach dem SGB III. Im November 2019 forderte die Behörde die Versicherung auf, zur grundsätzlichen Sicherung der Ansprüche bis zum 31. Dezember 2024 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten….