Zum vorliegenden Urteilstext springen: 75 XVII 14581 (2)
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: AG Elmshorn
- Datum: Nach dem 23.08.2025
- Verfahren: Betreuungsverfahren
- Rechtsbereiche: Betreuungsrecht, Strafrecht
- Relevant für: Rechtliche Betreuer, Betreute, Ermittlungsbehörden
Betreuer für Vermögenssorge dürfen bei Geldstraftaten ohne zusätzliche Erlaubnis des Gerichts Strafanträge stellen.
- Die Befugnis für Strafanträge folgt bei Geldstraftaten automatisch aus der allgemeinen Vermögenssorge.
- Das gilt, wenn eine Straftat das Geld oder Eigentum der betreuten Person verletzt.
- Betreuungsgerichte müssen die Aufgabenbereiche für Strafanträge nicht extra erweitern oder neu festlegen.
- Bei Zweifeln von Behörden reicht ein einfacher, klarstellender Beschluss des zuständigen Betreuungsgerichts aus.
Darf ein Betreuer den Strafantrag bei Vermögenssorge stellen?
Die Befugnis zur Stellung von Strafanträgen bei Vermögensdelikten ist kraft Gesetzes im bestehenden Aufgabenbereich der Vermögenssorge enthalten. Das Antragsrecht leitet sich unmittelbar aus dem Aufgabenbereich ab, dem das durch die Straftat verletzte Rechtsgut zuzuordnen ist. Die Höchstpersönlichkeit des Strafantragsrechts nach § 77 StGB gebietet dabei keine ausdrückliche Übertragung dieser Befugnis durch ein Gericht. Das bedeutet konkret: Normalerweise ist das Antragsrecht an die Person gebunden und nur das Opfer selbst kann verlangen, dass eine Tat verfolgt wird. Bei einer rechtlichen Betreuung geht dieses Recht jedoch automatisch auf den Betreuer über, wenn die Tat seinen Aufgabenbereich betrifft. Vielmehr ist die betreuungsrechtliche Sichtweise für die Wirksamkeit eines solchen Strafantrags vollumfänglich maßgeblich.
Die Befugnis, einen Strafantrag zu stellen folgt aus demjenigen Aufgabenbereich, dem das durch die Straftat angegriffene Rechtsgut zuzuordnen ist sodass die Vermögenssorge für die Stellung von Strafanträgen in Vermögensdelikten stets ausreicht. – so das Amtsgericht Elmshorn
Genau diese Frage musste das Amtsgericht Elmshorn in einem aktuellen Fall klären.
Ein rechtlicher Betreuer wollte nach einem Computerbetrug durch den Enkel der betreuten Person rechtliche Schritte einleiten. Das angerufene Amtsgericht lehnte eine beantragte formelle Erweiterung der Betreuung ab, stellte jedoch verbindlich klar, dass die bestehende Vermögenssorge ausreicht.
Der rechtliche Betreuer kümmerte sich seit Ende Juli 2024 um die vielschichtigen Angelegenheiten der betroffenen Frau, zu denen unter anderem Behördenangelegenheiten, die Gesundheitssorge und eben die Vermögenssorge gehörten. In seinem Jahresbericht dokumentierte er familiäre Probleme und den Umstand, dass die Betreute erneut von ihrem eigenen Enkel bestohlen worden war….