Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1292 C 17918/24 WEG
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: AG München
- Datum: 02.07.2025
- Aktenzeichen: 1292 C 17918/24 WEG
- Verfahren: Klage auf Schadensersatz und Instandsetzung
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
- Streitwert: 32.986,80 Euro
- Relevant für: Wohnungseigentümer, Hausverwaltungen, Vermieter von Stellplätzen
Eigentümer verlieren Schadensersatzansprüche bei Mietausfall, wenn sie notwendige Sanierungen nicht rechtzeitig gerichtlich einklagen.
- Das Gericht verneint eine Pflichtverletzung der Gemeinschaft bei fehlender Gegenwehr der Eigentümer.
- Eigentümer müssen verzögerte Instandsetzungen durch eine Klage auf einen Beschluss aktiv vorantreiben.
- Ohne vorherige Klage gegen untätige Miteigentümer entfällt die Haftung der Gemeinschaft für Mietausfälle.
- Die Eigentümergemeinschaft haftet nicht rückwirkend für Versäumnisse einzelner Eigentümer vor der Gesetzesreform 2020.
- Klagen auf direkte Sanierung scheitern, da Betroffene zuerst einen gerichtlichen Beschluss erzwingen müssen.
Haftet die WEG für verzögerte Brandschutz-Sanierungen?
Ein Anspruch auf Schadensersatz kann sich aus § 280 Abs. 1 BGB wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung ergeben. Die Instandhaltungspflicht der Gemeinschaft ist in § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG a.F. beziehungsweise in der Neufassung unter § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG verankert. Gemäß § 18 Abs. 1 WEG n.F. ist die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband für entsprechende Pflichtverletzungen haftbar.
Wie sich diese rechtlichen Grundlagen in der Praxis auswirken, zeigt ein aktueller Streitfall.
Unerfüllte Brandschutzauflagen für Tiefgaragenstellplätze
Zwei Sondereigentümer von Tiefgaragenstellplätzen forderten von ihrer Eigentümergemeinschaft einen Betrag von 32.986,80 Euro zuzüglich Zinsen. Sondereigentum bedeutet hierbei, dass ihnen die Nutzung der Stellplätze exklusiv zusteht, während das Bauwerk selbst Gemeinschaftseigentum ist. Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch am 2. Juli 2025 in vollem Umfang ab, wodurch die Eigentümer den Prozess verloren und als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits tragen müssen (Az.: 1292 C 17918/24 WEG). Das heißt konkret: Die siegreiche Gegenseite kann die gesamten Prozesskosten nach freier Wahl von nur einem der beiden Kläger in voller Höhe einfordern. Zuvor hatten die Betroffenen mit einem Mieter einen Vertrag über die Stellplätze für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossen. Dieser sollte anfänglich einen monatlichen Mietzins von 4.712,40 Euro einbringen. Nach einer Brandschutzbegehung am 20. Mai 2021 wurde das Mietverhältnis jedoch ab Juni 2021 nicht mehr fortgeführt beziehungsweise ausgesetzt. Der konkrete Grund hierfür war eine fehlende Sprinkleranlage, die nach § 16 Abs. 3 GaStellV zwingend erforderlich gewesen wäre….