Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 C 228/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Amtsgericht Berlin-Mitte
- Datum: 28.01.2026
- Aktenzeichen: 7 C 228/24
- Verfahren: Schadensersatzklage
- Rechtsbereiche: Mietrecht
- Relevant für: Mieter, Vermieter, Immobilienverwalter
Vermieter zahlen Entschädigung bei vorgetäuschtem Eigenbedarf und verstoßen gegen die gesetzliche Mietpreisbremse.
- Die Tochter lebte auf Bali und plante kein Studium in Berlin.
- Schadensersatz fließt nur bei nachgewiesenem finanziellen Schaden durch den Auszug.
- Mieter erhalten Geld für zu viel gezahlte Miete und notwendige Anschaffungen zurück.
- Vermieter zahlen Maklerkosten und doppelte Mieten ohne zwingenden Grund nicht.
Warum fehlende Rückkehrpläne zum Schadensersatz führen
Ein Mieterpaar aus Berlin mietete eine befristete Wohnung, aus der sie schließlich auszogen, weil die Vermieter angeblich Eigenbedarf für ihre studierende Tochter anmeldeten. Das Amtsgericht Berlin-Mitte verurteilte die Wohnungseigentümer am 28. Januar 2026 letztlich zur Zahlung von insgesamt 3.351,99 Euro nebst Zinsen, da der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war und die vereinbarte Miete gegen die Mietpreisbremse verstieß (Az. 7 C 228/24). Im Übrigen wies das Gericht die Klage der Mieter auf einen weitergehenden Schadensersatz vollständig ab.
Die rechtliche Basis für einen Schadensersatz bei einem vorgetäuschten Eigenbedarf bilden die Paragrafen 280 Absatz 1, 241 Absatz 2, 535 und 575 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ein derartiger Anspruch entsteht immer dann, wenn ein Befristungsgrund für ein Mietverhältnis nachträglich entfällt oder von vornherein lediglich vorgeschoben wurde. Die Haftung der Vermieterseite umfasst in solchen Fällen den Ersatz all jener Schäden, die der mietenden Partei durch die notwendige Anmietung von einem Ersatzwohnraum entstehen.
Genau diese rechtliche Beurteilung stand im Zentrum der Verhandlung vor dem Berliner Amtsgericht.
Das Gericht sprach den betroffenen Mietern einen Betrag von exakt 1.674,39 Euro als Schadensersatz für den vorgetäuschten Eigenbedarf zu. Im Laufe des Verfahrens stellte sich durch eine Beweisaufnahme heraus, dass der angebliche Wohnbedarf für die Tochter der Vermieter lediglich vorgeschoben war. Tatsächlich lebte und arbeitete die junge Frau bereits seit November 2023 auf der indonesischen Insel Bali. Das Gericht betonte in seiner Entscheidung, dass es an der rechtlich zwingend erforderlichen Verdichtung des Eigennutzungswunsches fehlte, da die Tochter zum Zeitpunkt des Befristungsendes keinerlei konkrete Rückkehrpläne nach Berlin vorweisen konnte. Das bedeutet konkret: Es reicht rechtlich nicht aus, dass ein Angehöriger vielleicht irgendwann einmal in die Wohnung einziehen möchte. Die Pläne müssen zum Zeitpunkt des Vertragsendes bereits fest, detailliert und zeitlich greifbar sein….