Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 U 87/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
- Datum: 28.11.2025
- Aktenzeichen: 7 U 87/25
- Verfahren: Berufung zum Schadensersatz
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht
- Streitwert: bis zu 1.946,03 €
- Relevant für: Autofahrer, Parkplatznutzer, Kfz-Versicherungen
Autofahrer müssen auf Parkplätzen bremsbereit fahren und haften bei Kollisionen mit Ausparkenden zur Hälfte.
- Auf Parkplätzen gibt es keinen Vorrang, daher müssen alle Fahrer extrem vorsichtig fahren.
- Sogar bei erlaubten 20 km/h muss man sein Fahrzeug jederzeit sofort anhalten können.
- Wer bei einem Unfall zu schnell war, zahlt die Hälfte des Schadens selbst.
- Versicherungen dürfen Reparaturkosten auf Preise von gleichwertigen und günstigen freien Werkstätten kürzen.
- Das Gericht weist die Klage ab, da die Berufung keinen Erfolg verspricht.
Warum haften beide Fahrer beim Parkplatz-Unfall hälftig?
Wenn es zu einem Zusammenstoß kommt, erfolgt die Abwägung der Verursachungsanteile gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO), worüber auch die strengen Sorgfaltspflichten beim rückwärts Ausparken aus § 9 Abs. 5 StVO mittelbar greifen. Anders als im fließenden Verkehr gibt es auf einer reinen Parkfläche keinen Vertrauensgrundsatz, bei dem sich Verkehrsteilnehmer auf die unbedingte Vorfahrt verlassen dürfen. Vielmehr muss jeder Fahrer stets mit Fehlern anderer rechnen.
Genau diese juristische Ausgangslage bildete das Fundament für eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.
Am 04. November 2023 kollidierte das fließende Fahrzeug eines Autofahrers auf einem Famila-Parkplatz in der Stadt A. mit dem Wagen einer Frau, die zeitgleich rückwärts aus einer Parklücke ausparkte. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Mannes ab und bestätigte mit einem Beschluss vom 28. November 2025 (Az.: 7 U 87/25) endgültig, dass beide Unfallbeteiligten zur Hälfte haften. Für Sie als Unfallbeteiligten bedeutet eine solche 50/50-Quote in der Praxis: Sie bleiben auf der Hälfte Ihrer eigenen Reparaturkosten sitzen (sofern Sie keine Vollkaskoversicherung nutzen) und bekommen von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nur 50 Prozent Ihres Schadens erstattet. In der vorherigen Instanz hatte bereits ein Landgericht diese Haftungsquote von 50 zu 50 Prozent festgelegt, womit der Fahrer sich nicht abfinden wollte. Er vertrat die strikte Ansicht, dass ihn überhaupt kein Mitverschulden an dem Unfall treffe.
Ist Tempo 20 auf Parkplätzen bereits zu schnell?
Nach § 1 Abs. 1 StVO besteht die Pflicht, auf Parkflächen stets mit einer geringen Geschwindigkeit und absolut bremsbereit zu fahren….