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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung des Fährunternehmens bei einem Diebstahl: Obhut beginnt ab Check-in

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Check-in erledigt, Stellplatz zugewiesen, tonnenschwere Kupfer-Kathoden im Hafen geparkt – kurz darauf verschwindet der gesamte Sattelauflieger spurlos von der nächtlichen Vorstaufläche. Da kein Hafenmitarbeiter das Fahrzeug berührt hat, stellt sich die Frage, ob bereits die digitale Zuweisung eines Stellplatzes die umfassende Haftung der Reederei auslöst.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 U 10/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
  • Datum: 20.06.2025
  • Aktenzeichen: 10 U 10/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren zum Seefrachtrecht
  • Rechtsbereiche: Seefrachtrecht, Handelsrecht
  • Streitwert: 215.799,63 €
  • Relevant für: Reedereien, Logistikunternehmen, Transportversicherungen

Fährunternehmen haften für Diebstähle bereits ab dem digitalen Check-in auf dem zugewiesenen Hafenstellplatz.
  • Der digitale Check-in begründet die Obhut des Fährunternehmens über den abgestellten Auflieger.
  • Die Haftung greift auch, wenn das Beladen auf das Schiff noch nicht erfolgte.
  • Betroffene erhalten bei Diebstahl Schadenersatz für den Verlust ihrer wertvollen Fracht.
  • Das Gericht begrenzt die Entschädigung bei fehlender extremer Leichtfertigkeit auf gesetzliche Höchstbeträge.
  • Fehlende GPS-Sender führen nicht automatisch zu einer Mitschuld des geschädigten Unternehmens.

Haftungsbeginn bereits mit digitalem Check-in im Hafen

Die rechtliche Verantwortung beim Warentransport auf dem Wasser richtet sich nach dem Seefrachtrecht, das in den Paragrafen 481, 498 und folgenden des Handelsgesetzbuchs (HGB) geregelt ist. Ein Verfrachter haftet gemäß Paragraf 498 Absatz 1 HGB für Schäden, die durch den Verlust des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstehen. Juristisch ist die Übernahme definiert als die Entgegennahme der Ladung zur Beförderung und der damit verbundene Eintritt in den Herrschaftsbereich des Beförderers.

Genau diese Definition der Übernahme musste das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem konkreten Fall klären.

Das Gericht wandte gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Rom I-Verordnung deutsches Recht an. Diese EU-Verordnung regelt zwingend, welches nationale Gesetz bei grenzüberschreitenden Verträgen gilt – hier das deutsche Handelsgesetzbuch. Das Gericht entschied, dass ein Fährunternehmen nach einem Diebstahl im Hafen zwar haften muss, verurteilte die Firma jedoch nur zu einer gedeckelten Zahlung von 85.880,34 Euro an die beteiligte Versicherung statt der geforderten 215.799,63 Euro. Zuvor hatte ein Logistikunternehmen im November 2022 einen Sattelauflieger mit rund 27 Tonnen Kupfer-Kathoden im schwedischen Hafen von Trelleborg zur Verschiffung nach Lübeck-Travemünde angeliefert. Der Fahrer nutzte das von der Reederei vorgegebene digitale Check-in-Verfahren, erhielt eine Bordkarte mit einer Identifikationsnummer (TIN-Nummer) und stellte den Trailer auf einem ihm vom System zugewiesenen Platz auf der Vorstaufläche ab. Vor der geplanten Abfahrt am 19. November 2022 verschwand der Auflieger spurlos.

Die Richter des OLG Schleswig-Holstein (Az. 10 U 10/25) bestätigten mit ihrer Entscheidung ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Lübeck (Az. 13 HKO 25/23)….


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