Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 U 32/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
- Datum: 24.10.2025
- Aktenzeichen: 10 U 32/25
- Verfahren: Berufung gegen Schadensersatzklage
- Rechtsbereiche: Haftungsrecht, Wasserversorgung
- Relevant für: Hausbesitzer, Wasserversorger, Tiefbauunternehmen
Wasserversorger zahlen keine Kellersanierung, wenn die alte Abdichtung trotz fehlender Warnung bereits funktionsunfähig war.
- Der Versorger muss ein bereits marodes Gebäude nicht auf eigene Kosten aufwerten.
- Er darf Kies für neue Leitungen nach aktuellen technischen Regeln im Boden einsetzen.
- Eigentümer haften selbst für den Schutz ihrer Wände gegen eintretende Feuchtigkeit.
- Ein fehlender Hinweis auf Schäden führt nicht automatisch zu einer kostenlosen Reparatur.
- Das Gericht wies die Klage trotz Fehlern in der Bauplanung des Versorgers ab.
Haftet Versorger für Kellerfeuchte nach Bodenaustausch?
Bei Bauschäden kommt eine Haftung aus dem durch die AVBWasserV begründeten Schuldverhältnis gemäß den Paragrafen 280 Absatz 1 und 241 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Betracht. Zudem können deliktische Ansprüche nach Paragraf 823 Absatz 1 BGB vorliegen. Das bedeutet konkret: Wer das Eigentum eines anderen rechtswidrig und schuldhaft beschädigt, muss unabhängig von bestehenden vertraglichen Abmachungen für den entstandenen Schaden aufkommen. Eine rechtliche Hinweispflicht für ausführende Firmen besteht immer dann, wenn für eine Fachkraft die mangelhafte Abdichtung eines Gebäudes bei Tiefbauarbeiten klar erkennbar ist.
Genau diese Frage musste das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem aktuellen Verfahren klären.
Ein Wasserversorgungsunternehmen verlegte im Jahr 2021 neue Hausanschlüsse für eine gesamte Gebäudezeile aus den 1950er Jahren. Die betroffene Nießbraucherin eines der Mehrfamilienhäuser forderte daraufhin weitreichende Sanierungsmaßnahmen und verlor den gerichtlichen Prozess vollständig (Az. 10 U 32/25). Das bedeutet konkret: Eine Nießbraucherin ist zwar nicht die rechtliche Eigentümerin der Immobilie, hat aber das umfassende und oft lebenslange Recht, das Gebäude zu nutzen und Erträge wie etwa Mieteinnahmen daraus zu behalten. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wies die Berufung gegen ein vorheriges Urteil des Landgerichts Kiel (Az. 9 O 25/21 vom 17. Mai 2024) zurück. Ein Sachverständiger hatte im Vorfeld festgestellt, dass die ursprüngliche Bitumenabdichtung der Häuser nach 60 bis 70 Jahren technisch abgängig und völlig funktionsunfähig war. Das Gericht bejahte zwar eine grundsätzliche Hinweispflicht des Versorgers, da ein erfahrener Tiefbauingenieur bei der Freilegung der Wand das Fehlen einer funktionstüchtigen Abdichtung zwingend hätte erkennen müssen. Dennoch ergab sich daraus in der finalen Entscheidung kein Anspruch auf die Übernahme der Baukosten….