Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 U 87/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
- Datum: Ende 2025
- Aktenzeichen: 5 U 87/24
- Verfahren: Berufung um Grundbucheintrag bei Geschäftsunfähigkeit
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Grundstücksrecht
- Relevant für: Hausverkäufer, Immobilienkäufer, Notare, Angehörige von Suchtkranken
Ein Verkäufer erhält sein Haus zurück, weil er beim Notartermin wegen einer Drogenpsychose nicht klar denken konnte.
- Eine schwere Drogenpsychose verhinderte, dass der Verkäufer beim Notartermin vernünftig entschied.
- Ein medizinisches Gutachten belegt den verwirrten Zustand des Mannes während des Verkaufs.
- Die Käuferin gibt das Haus zurück und bekommt nur ihr nachgewiesenes Geld wieder.
- Quittungen über Bargeld zählen nicht, da der Verkäufer beim Unterschreiben nicht klar denken konnte.
Warum eine Drogenpsychose den Immobilienkaufvertrag nichtig macht
Eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit führt gemäß § 104 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur rechtlichen Geschäftsunfähigkeit. Wenn betroffene Personen in einem solchen Zustand Verträge abschließen, sind ihre Willenserklärungen laut § 105 Absatz 1 BGB von Anfang an nichtig. Rechtlich nichtig bedeutet konkret: Der Vertrag wird vom Gesetz so behandelt, als hätte er niemals existiert, und entfaltet keinerlei Bindungswirkung. Voraussetzung dafür ist, dass die freie Willensbestimmung bei der Beurteilung des Sachverhalts vollständig ausgeschlossen ist. Dadurch soll das Rechtssystem Menschen schützen, die die Tragweite ihrer eigenen Entscheidungen nicht mehr erfassen können.
Genau diese Frage musste das Brandenburgische Oberlandesgericht klären.
Ein Wohnungsverkäufer forderte die vollständige Rückabwicklung eines notariellen Kaufvertrags vom 1. Oktober 2020, und das Gericht gab ihm in voller Instanz recht. Die Richter bestätigten damit eine vorangegangene Entscheidung des Landgerichts Potsdam unter dem Aktenzeichen 1 O 201/21 und wiesen die Berufung der Käuferin unter dem Aktenzeichen 5 U 87/24 ab. Das Oberlandesgericht erklärte sowohl den Kaufvertrag als auch die Eigentumsübertragung für eine Wohnung in Potsdam für rechtlich unwirksam. Der Grund für die Entscheidung lag in dem mentalen Zustand des Verkäufers. Der Mann befand sich zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung in einer massiven drogeninduzierten manischen Psychose, weshalb er rechtlich gar nicht in der Lage war, sein Eigentum zu veräußern.
Wie Klinikakten die Geschäftsunfähigkeit beim Notartermin beweisen
Um den psychischen Zustand einer Person zum exakten Zeitpunkt der notariellen Beurkundung im Nachhinein festzustellen, dient ein medizinisches Sachverständigengutachten als wichtigster Nachweis….