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Fristlose Kündigung wegen einer Zutrittsverweigerung: Wann sie zulässig ist

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Zwei Jahre lang bleibt die Wohnungstür für Handwerker verschlossen, während die Fenster verrotten und ein Wasserschaden die Bausubstanz des Hauses zunehmend gefährdet. Der Vermieter kündigt daraufhin fristlos, doch der 82-jährige Bewohner sieht seine gesundheitlichen Härten nun als rechtliches Hindernis für die notwendige Sanierung und den drohenden Auszug.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 S 1472/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht München II
  • Datum: 24.02.2026
  • Aktenzeichen: 12 S 1472/25
  • Verfahren: Berufung gegen Räumungsurteil
  • Rechtsbereiche: Mietrecht
  • Relevant für: Vermieter, Mieter, Hausverwaltungen

Ein Mieter verliert seine Wohnung sofort, wenn er Handwerkern dauerhaft den Zutritt verweigert.
  • Der Mieter verhinderte über zwei Jahre wichtige Reparaturen an Fenstern und Bad.
  • Das gilt bei hartnäckiger Verweigerung trotz mehrfacher Mahnungen durch den Vermieter.
  • Der Mieter muss die Wohnung innerhalb von drei Monaten räumen und herausgeben.
  • Hohes Alter und Krankheiten verhindern den Auszug ohne konkrete Belege nicht.
  • Der Vermieter darf direkt kündigen und muss nicht erst auf Zutritt klagen.

Fristlose Kündigung ohne Duldungsklage bei Zutrittsverweigerung zulässig

Eine außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses ist gemäß § 543 Abs. 1 BGB aus einem wichtigen Grund möglich. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt insbesondere die nachhaltige Verhinderung von berechtigten Vermieterinteressen einen solchen drastischen Schritt. Dabei kann die Schwere einer vertraglichen Pflichtverletzung so massiv ausfallen, dass eine Kündigung unmittelbar und ohne eine vorherige Duldungsklage rechtmäßig ist. Das bedeutet konkret: Eine Duldungsklage ist ein gerichtliches Verfahren, mit dem ein Vermieter den Mieter normalerweise erst zwingen muss, bestimmte Maßnahmen – wie hier den Handwerkerzutritt – zuzulassen. Ein entsprechendes Urteil des höchsten deutschen Zivilgerichts stützt diese Sichtweise ausdrücklich (Az. VIII ZR 281/13).

„Ein Mietverhältnis kann aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.“ (§ 543 Abs. 1 BGB)

Ein aktuelles Urteil aus Bayern veranschaulicht dieses rechtliche Prinzip eindrucksvoll.

Ein 82-jähriger Mieter, der bereits seit dem Jahr 1974 in dem Gebäude lebte, verweigerte dem neuen Eigentümer über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren beharrlich den Zutritt zu seiner 70 Quadratmeter großen Wohnung, um Handwerkerarbeiten zu blockieren. Daraufhin wies das Landgericht München II am 24. Februar 2026 die Berufung des Wohnungsinhabers ab und bestätigte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung, womit der Senior zur Räumung verpflichtet bleibt (Az. 12 S 1472/25).

Zuvor hatte der neue Eigentümer mehrfach erfolglos versucht, in die Räumlichkeiten zu gelangen. Er verschickte Ende Februar sowie Ende März 2023 formelle Abmahnungen, in denen er eine Kündigung bei einer weiteren Blockade unmissverständlich androhte….


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