Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 W 43/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
- Datum: 05.01.2026
- Aktenzeichen: 6 W 43/25
- Verfahren: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung
- Rechtsbereiche: Kostenrecht, Zivilprozessrecht
- Streitwert: 2.395,90 Euro
- Relevant für: Rechtsanwälte, Prozessbeteiligte, Kanzleimanager
Kläger erhalten Kosten für das Einscannen von Papierakten nicht zurück, wenn dies nur die Arbeit erleichtert.
- Das Einscannen hilft dem Anwalt nur beim Arbeiten und bringt keinen echten rechtlichen Nutzen.
- Dies gilt besonders, wenn das Gericht den Prozess weiterhin mit echten Papierakten führt.
- Die Gegenseite muss die hohen Kosten für das digitale Archiv des Gegners nicht zahlen.
- Der Anwalt fragte die Gegenseite zudem vorab nicht nach bereits vorhandenen digitalen Dokumenten.
- Das Gericht wies die Beschwerde gegen die Verweigerung der Zahlung deshalb endgültig zurück.
Warum das OLG Scan-Kosten bei Papierakten ablehnte
Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten der Gegenseite zu erstatten. Erstattungsfähig sind dabei jedoch nur jene Ausgaben, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung objektiv notwendig waren. Im Zivilprozessrecht greift hier stets der prozessrechtliche Grundsatz der sparsamen Prozessführung. Dieser zwingt die Beteiligten, die Kostenbelastung für den juristischen Gegner so gering wie möglich zu halten.
Genau diese Abgrenzung zwischen notwendigen Ausgaben und vermeidbaren Kosten musste das Oberlandesgericht Brandenburg am 5. Januar 2026 klären.
Eine Anwaltskanzlei verlangte nach einem im Jahr 2020 vor dem Landgericht Cottbus begonnenen Rechtsstreit die Erstattung von Digitalisierungskosten in Höhe von 2.395,90 Euro netto. Das Oberlandesgericht Brandenburg wies diese Forderung ab, womit die Ausgaben endgültig nicht von der Gegenseite zu erstatten sind.
Die Kostenforderung entstand in einem Kostenfestsetzungsverfahren, das auf einen durch Vergleich beendeten Prozess folgte. Das bedeutet konkret: Nach dem Ende des eigentlichen Gerichtsprozesses wird in diesem separaten Verfahren vom Gericht detailliert berechnet, welche Kosten die verlierende Seite tatsächlich zahlen muss. Die Rechtsvertretung der fordernden Partei hatte Unterlagen eingescannt, die ihr zuvor von der Gegenseite in Papierform überlassen worden waren. Das zugrundeliegende Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Cottbus (Aktenzeichen 6 O 76/20) wurde jedoch durchgehend als klassische Papierakte geführt.
Warum Scans keine „körperlichen Kopien“ nach RVG sind
Die Dokumentenpauschale nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Nr. 7000 VV RVG) setzt für eine Vergütung zwingend die Erstellung einer Ablichtung oder Kopie voraus. Eine solche Kopie erfordert nach dem geltenden Kostenrecht die Reproduktion auf einem körperlichen Gegenstand….