Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 2 SB 8/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
- Datum: 22.08.2025
- Aktenzeichen: L 2 SB 8/24
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Schwerbehindertenrecht
- Relevant für: Menschen mit Behinderung, Antragsteller in GdB-Verfahren
Ein Kläger erhält keinen Schwerbehindertenstatus, weil seine kombinierten Leiden den Gesamtwert von 50 nicht erreichen.
- Die Psyche und der Rücken bestimmen hier den Gesamtwert der Behinderung.
- Höhere Werte setzen voraus, dass sich verschiedene Leiden gegenseitig erheblich verstärken.
- Der Kläger behält den Wert 40 und verfehlt damit den Schwerbehindertenstatus.
- Berufliche Sorgen oder Existenzängste zählen nicht bei der Einstufung einer Behinderung.
- Ein künstliches Kniegelenk ohne Komplikationen führt meist nur zum gesetzlichen Mindestwert.
Warum scheiterte die Erhöhung auf GdB 50?
Die rechtliche Grundlage für die Feststellung eines Grades der Behinderung bilden die Regelungen aus § 152 Abs. 1 und 3 SGB IX. Dabei erfolgt die konkrete medizinische und juristische Bewertung strikt nach der Versorgungsmedizin-Verordnung. Innerhalb dieser Verordnung sind vor allem die sogenannten Versorgungsmedizinischen Grundsätze maßgeblich, welche die Einstufung einzelner körperlicher und seelischer Leiden detailliert vorgeben.
Genau diese Frage musste das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht klären.
Ein 1963 geborener Mann beantragte im Februar 2022 eine Neufeststellung seiner gesundheitlichen Einschränkungen, da zu einer bestehenden psychischen Erkrankung neue Beschwerden an der Lendenwirbelsäule und in einem Knie hinzugekommen waren. Das Gericht wies die Berufung endgültig zurück, wodurch es bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 bleibt und die erhoffte Schwerbehinderteneigenschaft nicht zuerkannt wird. Das bedeutet konkret: Erst ab einem Grad von 50 gilt eine Person rechtlich als schwerbehindert und profitiert von maßgeblichen Rechten wie einem besonderen Kündigungsschutz oder Zusatzurlaub. Der Betroffene hatte ursprünglich das Ziel verfolgt, eine Anhebung auf 50 zu erreichen. In dem Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 2 SB 8/24 (Urteil vom 22.08.2025) ging es um die Frage, ob die Summe seiner Leiden diesen höheren Wert rechtfertigt. Das zuständige Bundesland hatte eine Steigerung verweigert. Zuvor hatte das Sozialgericht Lübeck in einem Gerichtsbescheid vom 24. Januar 2024 den Wert bereits von 30 auf 40 angehoben, was dem Patienten jedoch nicht ausreichte.
Weshalb Existenzängste den GdB nicht erhöhen
Bei der rechtlichen Einordnung psychischer Leiden richten sich Behörden und Gerichte nach einem speziellen Katalog, konkret nach Teil B Nr. 3.7 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze….