Ein neuer Verteilungsschlüssel im Haus lässt die monatlichen Beiträge steigen, doch für den Weg zum Landgericht fehlen einige Euro. Um die notwendige Hürde von 600 Euro zu knacken, landen plötzlich rein fiktive Sanierungskosten künftiger Jahre in der individuellen Rechnung der Wohnungseigentümer.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2-13 S 83/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
- Datum: 12.03.2026
- Aktenzeichen: 2-13 S 83/25
- Verfahren: Berufung gegen Beschluss zur Kostenverteilung
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
- Streitwert: bis 3.000 Euro
- Relevant für: Wohnungseigentümer, WEG-Verwalter
Eigentümer können neue Abrechnungsregeln nur anfechten, wenn ihre finanzielle Mehrbelastung über sechshundert Euro liegt.
- Die Berufung scheiterte an der zu geringen finanziellen Belastung der klagenden Eigentümer.
- Das Gericht berechnet die Belastung bei Dauerkosten nur mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag.
- Eigentümergemeinschaften dürfen Kosten nach eigenem Ermessen weitgehend frei verteilen.
- Nur offensichtliche Willkür führt zur Ungültigkeit eines Beschlusses über die Kostenverteilung.
- Der allgemeine Streitwert entscheidet nicht über die Zulässigkeit einer Berufung.
Warum die Klage gegen den Kostenverteilerschlüssel scheiterte
Wohnungseigentümer haben bei der Festlegung von Kostenverteilerschlüsseln einen weiten Gestaltungsspielraum gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Die gefassten Beschlüsse müssen dabei zwingend den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung nach § 19 Abs. 1 WEG entsprechen. Das bedeutet konkret: Jede Entscheidung muss sachlich vertretbar sein, dem gemeinsamen Interesse aller Eigentümer dienen und darf niemanden willkürlich benachteiligen. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens dürfen Eigentümergemeinschaften die Verteilung der anfallenden Kosten individuell regeln. Eine gerichtliche Überprüfung greift erst dann ein, wenn diese grundsätzlichen Grenzen der Selbstverwaltung offensichtlich überschritten werden.
Genau diese Frage musste das Landgericht Frankfurt am Main klären.
In einer Wohnungseigentümeranlage wehrten sich einzelne Eigentümer gegen einen Beschluss vom 6. November 2024. Unter dem Tagesordnungspunkt 4 hatte die Versammlung mehrheitlich beschlossen, die bisherige Abrechnungspraxis, welche hauptsächlich nach der Quadratmeterwohnfläche erfolgte, formell beizubehalten. Die unzufriedenen Eigentümer sahen sich dadurch benachteiligt und fochten die Entscheidung an, doch das Landgericht Frankfurt am Main hat die Berufung als unzulässig verworfen (Az.: 2-13 S 83/25), womit das Verfahren in der zweiten Instanz endgültig verloren ging. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungspraxis und betonte, dass eine lediglich geringfügige finanzielle Mehrbelastung der betroffenen Parteien nicht zur Rechtswidrigkeit eines solchen Beschlusses führt.
Berufung erst ab 600 Euro wirtschaftlicher Beschwer
Für die Zulässigkeit einer zivilrechtlichen Berufung ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) eine sogenannte Mindestbeschwer von über 600 Euro zwingend erforderlich….