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Zugang einer notariellen Fälligkeitsmitteilung: Wer den Erhalt beweisen muss

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Das Grundstück ist überschrieben, doch die Zinsen bleiben aus: Am OLG München streiten Miterben mit einem Käufer, der die notarielle Fälligkeitsmitteilung angeblich nie erhielt. Nun muss geklärt werden, ob ein einfacher Brief und eine E-Mail ohne Lesebestätigung genügen, um eine rechtssichere Zahlungspflicht auszulösen.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 22 O 11152/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 30.10.2025
  • Aktenzeichen: 22 O 11152/24
  • Verfahren: Berufung um Verzugszinsen nach Grundstückskauf
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Verzugsrecht
  • Relevant für: Immobilienverkäufer, Käufer, Notare

Verkäufer verlieren Zinsansprüche ohne Beweis für den Zugang der Fälligkeitsmitteilung.
  • Die bloße Absendung eines Briefes oder einer E-Mail beweist rechtlich nicht den tatsächlichen Empfang.
  • Käufer geraten erst in Verzug, wenn sie die notwendige Mitteilung des Notars nachweislich erhalten.
  • Ohne Beweis des Zugangs entfallen hohe Zinsforderungen trotz verspäteter Zahlung des Kaufpreises durch Käufer.
  • Ein Sendebericht oder der Erhalt bei anderen Beteiligten ersetzt den individuellen Empfangsnachweis nicht.
  • Gläubiger tragen das volle Risiko für den Verlust von Mitteilungen auf dem Postweg.

Warum der Zinsanspruch am fehlenden Zugangsbeweis scheiterte

Gemäß § 130 BGB ist für die Wirksamkeit einer rechtsgeschäftlichen Erklärung deren tatsächlicher Zugang beim Empfänger absolut maßgeblich. Dabei trägt grundsätzlich der Gläubiger die volle Beweislast dafür, dass der Adressat die Mitteilung auch wirklich erhalten hat. Ob dieser Nachweis als erbracht gilt, unterliegt nach § 286 ZPO der freien Beweiswürdigung durch das zuständige Gericht. Das bedeutet konkret: Der Richter entscheidet nach seiner eigenen persönlichen Überzeugung, ob er ein Beweismittel für glaubhaft hält, ohne dabei an starre gesetzliche Beweisregeln gebunden zu sein.

Genau mit dieser zentralen Beweisfrage musste sich das Oberlandesgericht München in einem aktuellen Fall intensiv befassen.

Die Miterben eines Grundstücks verkauften im Juni 2019 ihren Anteil für 700.000 Euro an eine Projektgesellschaft, wobei der Kaufpreis an die schriftliche Fälligkeitsmitteilung eines Notars geknüpft war. Zur rechtlichen Einordnung: Bei Immobilienkäufen zahlt der Käufer in der Regel erst, wenn der Notar geprüft hat, dass alle Voraussetzungen wie etwa die Sicherung im Grundbuch erfüllt sind, und dies den Parteien offiziell mitteilt. Weil die Zahlung erst rund ein Jahr später erfolgte, forderten die Verkäufer Verzugszinsen in Höhe von 28.038,89 Euro. Die Klage scheiterte vollständig. Das Oberlandesgericht München wies die Berufung der Verkäufer zurück und entschied, dass die Projektgesellschaft die geforderten Zinsen nicht zahlen muss, da der Zugang der Fälligkeitsmitteilung rechtlich nicht bewiesen werden konnte (Urteil vom 30.10.2025, Az. 22 O 11152/24).

Die Vorinstanz am Landgericht München I (Urteil vom 03.03.2025, Az. 22 O 11152/24) hatte die Klage bereits abgewiesen….


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