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Voraussetzungen für die Schlüsselzahl 196: Was bei Unterbrechung der Frist gilt

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Fünf Jahre lang das Auto gesteuert, das Leichtkraftrad ist gekauft: Doch ein früherer Entzug der Fahrerlaubnis unterbricht jetzt die gesetzliche Vorbesitzzeit. Ob dieser eine Makel in der Akte reicht, um die begehrte Erweiterung 196 wieder zu verlieren, klärt nun der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 CS 25.1926

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: VGH München
  • Datum: 25.11.2025
  • Aktenzeichen: 11 CS 25.1926
  • Verfahren: Beschwerde im Eilverfahren
  • Rechtsbereiche: Fahrerlaubnisrecht
  • Streitwert: 1.250,- Euro
  • Relevant für: Autofahrer mit B196-Erweiterung, Führerscheinstellen

Das Amt darf die B196-Erweiterung zurücknehmen, wenn der Autofahrer seinen Führerschein keine fünf Jahre am Stück besaß.
  • Das Gesetz verlangt für die B196-Erweiterung eine fünfjährige Fahrpraxis ohne jede Unterbrechung.
  • Ein Entzug des Führerscheins beendet diese Zeit und startet die Frist neu.
  • Behörden dürfen eine falsche Eintragung deshalb auch Monate später noch wirksam löschen.
  • Betroffene müssen wegen früherer Fahrten mit der Erweiterung keine Strafe wegen Schwarzfahrens fürchten.

B196-Erweiterung: Warum 5 Jahre Führerscheinbesitz nicht reichen

Gemäß § 6b Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist für die Berechtigung zum Führen von Leichtkrafträdern ein mindestens fünfjähriger Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich. Diese gesetzliche Vorschrift dient der Sicherstellung einer grundlegenden Fahrerfahrung sowie einer beständigen Bewährung im Straßenverkehr. Der Wortlaut des Gesetzes zieht dabei eine strikte rechtliche Grenze für die Zuteilung dieser Berechtigung.

„Die Schlüsselzahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn der Teilnehmer bereits seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.“ (§ 6b Abs. 1 Satz 2 FeV)

Wie streng diese Vorgaben in der Praxis ausgelegt werden, verdeutlicht ein aktueller Rechtsstreit vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

Ein Autofahrer wollte nach einem Führerscheinentzug die Berechtigung für Leichtkrafträder erlangen, hat das gerichtliche Verfahren jedoch in letzter Instanz verloren. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde des Mannes vollumfänglich zurück, wodurch die rückwirkende Entziehung der Schlüsselzahl rechtmäßig bleibt und er diese Motorrad-Berechtigung definitiv nicht nutzen darf (VGH München, Beschluss vom 25.11.2025, Az. 11 CS 25.1926). Dem Betroffenen war ursprünglich im Jahr 2017 erstmals eine Pkw-Fahrerlaubnis erteilt worden. Im April 2024 entzog ihm das zuständige Landratsamt den Führerschein aufgrund eines kritischen Punktestandes von acht Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem. Nachdem der Mann ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hatte, erfolgte am 6. Februar 2025 eine Neuerteilung der Klasse B. Nur wenig später, am 17. April 2025, stellte er einen Antrag auf die Eintragung der Schlüsselzahl 196, woraufhin ihm die Behörde kurzzeitig eine vorläufige Fahrberechtigung aushändigte….


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