Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 O 831/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: LG München II
- Datum: 13.11.2025
- Aktenzeichen: 1 O 831/25
- Verfahren: Schadensersatzklage nach Sturz
- Rechtsbereiche: Tierhalterhaftung
- Streitwert: 18.161,80 Euro
- Relevant für: Pferdebesitzer, Reiter, Arbeitgeber von Verletzten
Tierhalter zahlen keinen Schadensersatz, wenn ein Pferd wegen glatten Bodens unkontrolliert wegrutscht.
- Das Pferd handelte nicht eigenständig, sondern rutschte durch äußere Einflüsse auf nassem Gras weg.
- Die Zahlungspflicht entfällt, wenn das Tier keine typische Gefahr durch unberechenbares Verhalten zeigt.
- Verletzte erhalten bei reinen Rutschunfällen ohne aktive Eigenbewegung des Tieres keine Entschädigung.
- Besitzer haften nur, wenn das Tier aktiv und aus eigenem Antrieb handelt.
Warum die Pferdehalter-Haftung nach dem Wegrutschen entfiel
Die Haftung nach § 833 Satz 1 BGB setzt voraus, dass sich bei einem Vorfall eine spezifische Tiergefahr verwirklicht hat. Das bedeutet konkret: Ein Tierhalter muss für Schäden zahlen, die sein Tier anrichtet, selbst wenn er als Halter gar keinen Fehler gemacht hat (sogenannte Gefährdungshaftung). Eine spezifische Tiergefahr ist als ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbstständiges Verhalten des Tieres definiert. Es muss sich zwingend um ein selbstgesteuertes Handeln des jeweiligen Tieres handeln.
Eine Haftung aus § 833 Satz 1 BGB setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte voraus, dass sich in dem Unfall eine typische Tiergefahr im Sinne „eines der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhaltens des Tieres“ verwirklicht hat. – so das Landgericht München II
Im vorliegenden Fall zeigte sich diese rechtliche Vorgabe an einem konkreten Sachverhalt:
Ein Dienstherr verlangte von einer Tierhalterin finanziellen Schadensersatz, nachdem es am Ostersonntag, dem 31. März 2024, zu einem Unfall gekommen war. Die verletzte Beamtin führte das Pferd „R.“, an dem sie früher eine Reitbeteiligung hatte, an einem Führstrick über einen unebenen Grasweg. Das zuständige Landgericht München II wies die Klage vollständig ab (Az. 1 O 831/25 vom 13. November 2025).
Warum bloßes Ausrutschen keine Tiergefahr darstellt
Eine Tiergefahr fehlt, wenn das Tier durch äußere Kräfte zu einem Verhalten gezwungen wird, das ihm keine andere Möglichkeit lässt. Das bloße Ausrutschen aufgrund der Bodenbeschaffenheit gilt als unwillkürliche Bewegung durch rein physikalischen Zwang. Ein solches Verhalten ist mit dem Ausrutschen eines Menschen vergleichbar und stellt deshalb keine typische Tiergefahr dar….