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Immaterieller Schadensersatz nach der DSGVO: Warum bloßer Ärger nicht ausreicht

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Scrollen durch den Feed, jede Bewegung per Pixel verfolgt: Wegen eines ständigen Überwachungsgefühls fordert ein Nutzer nun immateriellen Schadensersatz und die Löschung seiner Daten. Fraglich ist, ob ein rein subjektives Unbehagen ohne nachweisbaren Nachteil ausreicht, wenn zuvor eine Einwilligung in das Pay-or-Consent-Modell erteilt wurde.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 C 450/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Ingolstadt
  • Datum: 30.10.2025
  • Aktenzeichen: 13 C 450/24
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Datenschutzrecht
  • Relevant für: Social-Media-Nutzer, Plattform-Betreiber, Datenschutzbeauftragte

Nutzer erhalten keinen Schadensersatz für Ärger über Werbung ohne Nachweis eines spürbaren persönlichen Nachteils.
  • Ein Verstoß gegen den Datenschutz allein begründet noch keinen Anspruch auf eine Geldzahlung.
  • Betroffene müssen eine spürbare und objektiv nachvollziehbare Belastung ihrer persönlichen Belange belegen.
  • Gefühle wie Ärger oder ein bloßer Kontrollverlust reichen für eine Entschädigung nicht aus.
  • Wer später freiwillig in die Datennutzung einwilligt, verliert seinen Anspruch auf sofortige Löschung.
  • Die Ablehnung eines werbefreien Abos widerlegt laut Gericht ein unerträgliches Gefühl der Überwachung.

Warum bloßer DSGVO-Verstoß keinen Schadensersatz begründet

Ein Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 82 Abs. 1 der DSGVO erfordert grundsätzlich drei kumulative Voraussetzungen: Es muss ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung vorliegen, ein tatsächlicher Schaden entstanden sein und ein direkter Kausalzusammenhang zwischen beiden bestehen. Das bedeutet konkret: Alle drei Bedingungen müssen zwingend gleichzeitig erfüllt sein, und der Datenschutzverstoß muss die direkte Ursache für den erlittenen Schaden sein. Ein bloßer Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO allein begründet nach der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Az. C-300/21) noch keinen automatischen Schadensersatzanspruch. Die gesonderte Nennung von „Schaden“ und „Verstoß“ in dem Gesetzestext belegt eindeutig, dass beide Elemente eigenständig vorliegen und nachgewiesen werden müssen.

Die gesonderte Erwähnung eines „Schadens“ und eines „Verstoßes“ in Art. 82 Abs. 1 DSGVO wäre überflüssig, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO für sich allein in jedem Fall ausreichend wäre, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. – so das Amtsgericht Ingolstadt

Im vorliegenden Fall zeigte sich das konkret:

Ein Nutzer der Plattform Facebook forderte von dem Betreiberunternehmen einen finanziellen Mindestbetrag in Höhe von 1.500 Euro. Er war der Ansicht, dass die Social-Media-Plattform seine personenbezogenen Daten zwischen den Jahren 2018 und 2023 unrechtmäßig für eine personalisierte Werbung verarbeitet hatte. Das Amtsgericht Ingolstadt (Az. 13 C 450/24) hat am 30. Oktober 2025 jedoch klar entschieden: Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen und der Nutzer muss die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen….


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