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Haftung bei einem Fahrradunfall im verkehrsberuhigten Bereich: Wer zahlt?

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Mit dem Rad um die Hecke, plötzlich kracht es: Im verkehrsberuhigten Bereich kollidieren zwei Radfahrer an einer Kurve, die durch einen Verkehrsspiegel eigentlich gut einsehbar ist. Nun ist fraglich, ob Vorfahrtregeln gelten oder das Gebot der Rücksichtnahme Vorrang hat, wenn beide den Blick in den Spiegel versäumen.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 O 3724/19

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 22.10.2025
  • Aktenzeichen: 11 O 3724/19
  • Verfahren: Schadenersatz nach Zusammenstoß zweier Radfahrer
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht
  • Relevant für: Radfahrer, Nutzer verkehrsberuhigter Bereiche

Zwei Radfahrer zahlen bei einem Unfall im verkehrsberuhigten Bereich hälftig für den Schaden.
  • Vorfahrtregeln wie rechts vor links gelten nicht innerhalb von verkehrsberuhigten Zonen.
  • Die Beteiligten übersahen sich an einer Kurve trotz eines vorhandenen Verkehrsspiegels.
  • Beide Seiten tragen die Kosten des Unfalls wegen ihrer gegenseitigen Unaufmerksamkeit gemeinsam.
  • Regeln für das Einfahren aus Einfahrten gelten in diesen speziellen Bereichen nicht.

Warum Radfahrer im verkehrsberuhigten Bereich hälftig haften

Die zivilrechtliche Haftung nach einem Verkehrsunfall richtet sich nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit der Straßenverkehrs-Ordnung. Innerhalb eines durch das Verkehrszeichen 325.1 gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereichs findet rechtlich gesehen kein fließender Verkehr statt. Stattdessen dominiert an diesen Orten die Aufenthaltsfunktion, weshalb alle Fahrzeuge dort lediglich mit Schrittgeschwindigkeit unterwegs sein dürfen. Die Pflichten der Verkehrsteilnehmer orientieren sich in solchen Zonen daher vorrangig am allgemeinen Rücksichtnahmegebot des Paragraphen 1 Absatz 2 StVO. Ein Urteil des Oberlandesgerichts München zeigt anschaulich, wie diese Grundsätze bei einer Kollision in der Praxis angewendet werden. Am 15. Oktober 2018 gegen 18:07 Uhr stießen eine Radfahrerin und ein Radfahrer im verkehrsberuhigten Bereich des A.wegs in A. auf Höhe der Hausnummer 5c zusammen. Das Oberlandesgericht München hat das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München II (Az. 11 O 3724/19 vom 12.07.2024) abgeändert und eine hälftige Haftungsteilung ausgesprochen (Az. 11 O 3724/19), wonach beide Seiten je zur Hälfte haften. Die Frau befuhr die südliche Fortsetzung des Weges und forderte Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden. Das bedeutet konkret: Bei unvorhersehbaren medizinischen Spätfolgen sichert dieser rechtliche Antrag ab, dass die Gegenseite auch für künftig entstehende Kosten haften muss. Der beteiligte Mann kam aus einer Zufahrt, beantragte die Abweisung der Klage und erhob seinerseits eine Widerklage, um ein eigenes Schmerzensgeld durchzusetzen.

Kein „rechts vor links“ im verkehrsberuhigten Bereich

Die klassische Vorfahrtregelung nach Paragraph 8 der Straßenverkehrs-Ordnung ist ausdrücklich für den fließenden Verkehr konzipiert worden. In einem verkehrsberuhigten Bereich lässt sich diese strikte Regelung nicht auf die Situation der Verkehrsteilnehmer übertragen….

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