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Umschreibung einer albanischen Fahrerlaubnis: Gilt die Verlängerung im Ausland?

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Im albanischen Heimaturlaub schnell den abgelaufenen Führerschein verlängern – für die Umschreibung einer albanischen Fahrerlaubnis wird dieser Behördengang nun zum Fall für die bayerische Justiz. Es stellt sich die entscheidende Frage, ob die materielle Verlängerung im Herkunftsland trotz offizieller Bestätigung gegen das hiesige Wohnsitzprinzip verstößt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 B 24.1722

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
  • Datum: 13.11.2025
  • Aktenzeichen: 11 B 24.1722
  • Verfahren: Berufung gegen Ablehnung der Führerschein-Umschreibung
  • Rechtsbereiche: Fahrerlaubnisrecht
  • Relevant für: Inhaber ausländischer Führerscheine, Fahrerlaubnisbehörden

Autofahrer dürfen ausländische Führerscheine nicht umschreiben, wenn sie diese trotz deutschem Wohnsitz im Ausland verlängern.
  • Verlängerungen im Ausland verletzen die Regeln zum festen Wohnsitz in Deutschland.
  • Fahrer müssen zum Zeitpunkt der Verlängerung ihren Lebensmittelpunkt bereits hier haben.
  • Behörden verweigern bei solchen Verstößen den Umtausch in eine deutsche Fahrerlaubnis.
  • Ein reiner Kartentausch ohne neue Gültigkeitsdauer gefährdet die Umschreibung dagegen nicht.
  • Antragsteller müssen die ausländische Rechtslage bei Unklarheiten dem Gericht selbst belegen.

Wann klappt die Umschreibung einer albanischen Fahrerlaubnis?

Wer einen ausländischen Führerschein besitzt, kann diesen unter bestimmten Voraussetzungen in ein deutsches Dokument umwandeln. Die rechtliche Basis dafür bildet § 31 Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Verbindung mit der zugehörigen Anlage 11. Eine solche Umschreibung setzt zwingend voraus, dass die ausländische Fahrerlaubnis den Inhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung im Inland noch zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt (§ 29 Absatz 1 FeV). Zudem richtet sich die Anerkennung der Fahrberechtigung nach Artikel 41 Absatz 6 des internationalen Übereinkommens über den Straßenverkehr (StVÜbk).

„Die Berechtigung gilt nicht, wenn der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt ihrer Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte.“ (§ 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV)

Ein Fall aus dem Jahr 2025 macht deutlich, wie das in der Praxis aussieht:

Ein albanischer Staatsangehöriger scheiterte endgültig mit dem Versuch, sein in der Heimat ausgestelltes Führerscheindokument in eine deutsche Fahrerlaubnis umzuwandeln, und verlor den Prozess in zweiter Instanz. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung zurück, womit die behördliche Ablehnung der Umschreibung rechtmäßig bleibt. Der Mann hatte im September 2022 die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen beantragt. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde lehnte diesen Antrag mit einem Bescheid vom 22. Juni 2023 ab. Bereits das Verwaltungsgericht München wies die anschließende Klage im Juni 2024 ab, bevor der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung mit dem Urteil vom 13. November 2025 unter dem Aktenzeichen 11 B 24.1722 final bestätigte….


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