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Tierhalterhaftung bei einer Beißerei: Wer haftet für Bisse und Schmerzensgeld?

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Drei Hunde verkeilen sich knurrend ineinander – die eigene Hand landet beim beherzten Trennungsversuch plötzlich direkt zwischen den Zähnen der Tiere. Das Amtsgericht München klärt nun, ob das Führen von zwei Hunden eine unberechenbare Rudeldynamik schafft, die den Anspruch auf Schmerzensgeld nach einer Beißerei massiv gefährdet.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 223 C 5188/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht München
  • Datum: 20.11.2025
  • Aktenzeichen: 223 C 5188/25
  • Verfahren: Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz
  • Rechtsbereiche: Haftung für Haustiere
  • Streitwert: 4.254,00 €
  • Relevant für: Hundehalter, Spaziergänger mit Tieren

Wer in eine Hundebeißerei mit bloßen Händen eingreift, haftet für seine eigenen Verletzungen teilweise selbst.
  • Das gefährliche Verhalten beider Tiere verursachte die Verletzungen während der Beißerei im Park.
  • Ein Mitverschulden liegt vor, wenn Halter ungeschützt in den Kampf der Hunde greifen.
  • Die Beklagte zahlt wegen ihrer zwei Hunde zwei Drittel der gesamten Kosten.
  • Es spielt keine Rolle, welches Tier den Streit im Park ursprünglich angefangen hat.

Haftung bei Hundebeißerei: Wer zahlt trotz fehlender Schuld?

Kommt es zu einer Auseinandersetzung zwischen Hunden, greift im Zivilrecht die sogenannte Gefährdungshaftung nach Paragraf 833 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Gefährdungshaftung bedeutet konkret: Man haftet als Halter bereits deshalb, weil man eine Gefahrenquelle – in diesem Fall den Hund – hält, unabhängig davon, ob man unachtsam war oder eine persönliche Schuld am Vorfall trägt. Dabei spielt es für die grundsätzliche Beurteilung keine Rolle, welches Tier die Rauferei begonnen hat. Sobald sich in einer Beißerei das unberechenbare und selbstständige tierische Verhalten auswirkt, verwirklicht sich die typische Tiergefahr beider beteiligten Hunde adäquat mitursächlich.

Bereits die bloßen Reize, die von einem fremden Tier ausgehen, reichen für diese Mitursächlichkeit rechtlich völlig aus. Ein Fall aus dem Jahr 2025 macht deutlich, wie das in der Praxis aussieht: Das Amtsgericht München entschied im November 2025 über einen eskalierten Konflikt in einer städtischen Parkanlage (Az.: 223 C 5188/25). Eine Hundehalterin war dort mit ihrem unangeleinten Beauceron unterwegs und traf auf eine andere Spaziergängerin, die zwei Hunde der Rasse Rhodesian Ridgeback zunächst an der Leine führte. Nach einer kurzen Interaktion der Tiere eskalierte die Situation zu einer körperlichen Auseinandersetzung.

Im Moment der Beißerei hatte die Besitzerin der Ridgebacks ihre Leinen losgelassen, sodass alle drei Tiere frei agierten. Der Rechtsstreit endete mit einem Teilerfolg für die verletzte Besitzerin des Beaucerons: Das Gericht verurteilte die Halterin der zwei Ridgebacks zur Zahlung von 1.467,84 Euro Schadensersatz sowie 1.500,00 Euro Schmerzensgeld, legte jedoch eine Haftungsquote von zwei Dritteln zu einem Drittel zu Lasten der Ridgeback-Halterin fest. In seiner Begründung stellte das Gericht fest, dass sich in den erlittenen Bissverletzungen die von allen beteiligten Hunden ausgehende Tiergefahr verwirklicht hatte….


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