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Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz: Wann Erben zahlen müssen

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Schwarzer Qualm über dem Acker, die Feuerwehr rückt massiv an, um eine illegale Abfallverbrennung auf einem landwirtschaftlichen Grundstück zu löschen. Nach dem Tod des Verursachers prüft das Verwaltungsgericht Bayreuth nun, ob dessen Erben den vollständigen Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz leisten müssen.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: B 1 K 23.609

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Verwaltungsgericht Bayreuth
  • Datum: 18.11.2025
  • Aktenzeichen: B 1 K 23.609
  • Verfahren: Klage gegen Feuerwehr-Kostenbescheid
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Erbrecht
  • Streitwert: 2.241,90 EUR
  • Relevant für: Erben, Grundstücksnutzer, Brandverursacher

Erben zahlen für Feuerwehreinsätze, wenn der Verstorbene einen illegalen Brand durch mangelnde Aufsicht grob fahrlässig verursachte.
  • Die Aufsicht über ein illegales Abfallfeuer verletzt die notwendigen Sorgfaltspflichten grob fahrlässig.
  • Erben haften für alle finanziellen Verpflichtungen des Verstorbenen als dessen rechtliche Nachfolger.
  • Verantwortliche tragen hohe Einsatzkosten, wenn giftige Stoffe die Umwelt oder das Grundwasser gefährden.
  • Spätere Kritik an der Anzahl der Einsatzkräfte zählt nicht gegen die Lageeinschätzung vor Ort.
  • Klagen scheitern bei verpassten Fristen, auch wenn der Anwalt einen Widerspruch nur vorbereitet hat.

Feuerwehr-Kostenersatz bei illegaler Abfallverbrennung rechtens?

Die rechtliche Grundlage für die Erstattung von Einsatzkosten der Feuerwehr bildet Artikel 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG). Ein Kostenersatz kann nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayFwG von den zuständigen Behörden verlangt werden, wenn eine Gefahr vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Ob die getroffenen Löschmaßnahmen tatsächlich notwendig waren, bemisst sich dabei stets nach der ex-ante-Sicht des jeweiligen Einsatzleiters. Ausschlaggebend ist somit die Einschätzung der Lage zum Zeitpunkt der Alarmierung.

Wird die Forderung nach Kostenersatz wie hier damit begründet, dass der Einsatz im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayFwG durch eine vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst gewesen sei, kommt es somit darauf an, ob aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht der an den Einsatzort gerufenen Feuerwehr eine Gefahrensituation vorlag. – so das Verwaltungsgericht Bayreuth

Im vorliegenden Sachverhalt zeigte sich diese rechtliche Vorgabe in einer konkreten Auseinandersetzung sehr anschaulich.

Am 1. Juli 2021 rückten Polizei und Feuerwehr zu einem landwirtschaftlichen Grundstück aus, weil in einem Käferreisigfeuer illegale Abfallstoffe wie lackiertes Holz, Kabel und Steckdosen brannten. Das Verwaltungsgericht Bayreuth wies die Klage der Erben vollumfänglich ab, wodurch deren Zahlungsverpflichtung in Höhe von 2.241,90 Euro zuzüglich Verfahrenskosten rechtskräftig bestehen bleibt.

Eingreifen der Polizei und Umweltgefahr

Im Vorfeld hatte ein Angehöriger zunächst ein Johannisfeuer angemeldet. Dies untersagten die Behörden jedoch, da der aufgeschichtete Haufen bereits verbotene Materialien enthielt. Daraufhin meldete die Familie ein Käferreisigfeuer an….


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