Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 5 KR 460/18
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bayerisches Landessozialgericht (München)
- Datum: 18.11.2025
- Aktenzeichen: L 5 KR 460/18
- Verfahren: Berufung gegen einen Haftungsbescheid für Sozialbeiträge
- Rechtsbereiche: Sozialversicherungsrecht, Gesellschaftsrecht
- Streitwert: 121.832,86 €
- Relevant für: GbR-Gesellschafter, Krankenkassen, Arbeitgeber bei Beitragsrückständen
Gesellschafter einer GbR haften persönlich für Sozialversicherungsbeiträge, auch nach der Auflösung des gemeinsamen Unternehmens.
- Gesellschafter haften gesetzlich unmittelbar und persönlich für alle Schulden ihrer gemeinsamen Gesellschaft.
- Die fünfjährige Verjährungsfrist startet erst bei sicherer Kenntnis der Behörde von der Geschäftsauflösung.
- Betroffene müssen hohe Nachzahlungen und Säumniszuschläge aus ihrem Privatvermögen an die Einzugsstelle leisten.
- Eine Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage schützt nicht vor der persönlichen zivilrechtlichen Haftung.
Warum GbR-Partner persönlich für Sozialbeiträge haften
Die persönliche Haftung von Gesellschaftern für Verbindlichkeiten ihrer Firma ergibt sich aus § 128 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) analog beziehungsweise seit Januar 2024 aus § 721 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Als rechtliche Ermächtigungsgrundlage für eine Inanspruchnahme durch die zuständige Einzugsstelle dienen dabei § 28h Absatz 1 Satz 3 und § 28e Absatz 1 Satz 1 des Vierten Sozialgesetzbuchs (SGB IV). Demnach haften die beteiligten Gesellschafter für offene Beitragsrückstände unmittelbar, unbeschränkt und gleichrangig neben der Gesellschaft. Das bedeutet konkret: Die Krankenkasse muss nicht erst erfolglos versuchen, das Geld von der Firma einzutreiben. Sie kann stattdessen sofort und in voller Höhe auf das private Vermögen jedes einzelnen Gesellschafters zugreifen.
Die allein in der Stellung als Gesellschafterin begründete Einstandspflicht der Gesellschafterin nach § 128 Satz 1 HGB ist auch nicht subsidiär, sondern entsteht unmittelbar mit der Begründung einer Verbindlichkeit der Gesellschaft gleichberechtigt neben der Haftung der Gesellschaft. – so das Bayerische Landessozialgericht
Genau diese Frage musste das Bayerische Landessozialgericht klären.
Eine ehemalige Mitinhaberin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wehrte sich gegen eine persönliche Inanspruchnahme für offene Sozialabgaben in Höhe von 121.832,86 Euro. Das Bayerische Landessozialgericht wies die Klage der Frau jedoch vollumfänglich ab und gab der fordernden Krankenkasse recht (Urteil vom 18.11.2025, Aktenzeichen L 5 KR 460/18).
Die Frau betrieb bis zum 30. Juni 2009 gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Unternehmen für Verlagswerbung, das sich auf Haustürgeschäfte spezialisiert hatte….