Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 ZB 25.621
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
- Datum: 16.01.2026
- Aktenzeichen: 3 ZB 25.621
- Verfahren: Antrag auf Zulassung der Berufung
- Rechtsbereiche: Beamtenrecht
- Streitwert: 19.688,52 €
- Relevant für: Beamte auf Probe, Bundespolizei, Dienstherren
Die Bundespolizei entlässt einen Probebeamten rechtmäßig bei Lügen über Krankheiten und aggressivem Verhalten gegen Kollegen.
- Er lügt in der Bewerbung über Krankheiten und greift Kollegen verbal an.
- Beamte auf Probe müssen für ihren Job charakterlich und gesundheitlich voll taugen.
- Der Polizist verliert seine Stelle und wird kein Beamter auf Lebenszeit.
- Er rechtfertigt Aggressionen nicht durch das Einnehmen falscher Medikamente.
- Das Gericht weist die Berufung zurück und beendet den Rechtsstreit damit endgültig.
Wann scheitert die Beamtenprobezeit wegen mangelnder Eignung?
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) können Beamte auf Probe aus dem Dienst entlassen werden, wenn sie sich nicht bewähren. Diese erforderliche Bewährung umfasst stets die persönliche, die fachliche sowie die gesundheitliche Eignung, wie auch Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes und § 28 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung vorschreiben. Für die Feststellung einer solchen Bewährung gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BBG gesetzlich ein strenger Maßstab. Dem Dienstherrn steht bei dieser wichtigen Entscheidung ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Das bedeutet konkret: Das Gericht darf nicht entscheiden, ob es selbst den Beamten für geeignet hält, sondern prüft nur, ob die Behörde Verfahrensfehler gemacht hat, von falschen Tatsachen ausging oder willkürlich gehandelt hat.
Bewährung liegt dann vor, wenn das von dem Beamten gezeigte Verhalten und dessen gesamtes Persönlichkeitsbild die positive Feststellung ermöglicht, der Beamte werde während der ganzen Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in jeder Hinsicht den an ihn zu stellenden Anforderungen gerecht werden. – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
Ein Fall aus dem Jahr 2026 macht deutlich, wie diese strengen Vorgaben in der Praxis angewendet werden.
Ein angehender Polizeimeister wurde durch die Bundespolizei kurz vor dem Ablauf seiner regulären Probezeit mit einem Bescheid vom 16. August 2022 aus dem Dienst entlassen. Die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte zum 30. September 2022. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München bestätigte unter dem Aktenzeichen 3 ZB 25.621 diese Entscheidung als rechtmäßig. Die Richter stellten unmissverständlich fest, dass dem Anwärter die charakterliche Eignung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit fehlte….