Parken in der engen Schwimmbad-Durchfahrt ohne jedes offizielle Verbotsschild, bis ein anderes Fahrzeug beim Rangieren plötzlich die Karosserie rammt. Muss der Geschädigte tatsächlich mitzahlen, wenn sein Wagen zwar ohne Markierung, aber so verkehrsbehindernd steht, dass er andere Autofahrer zu gefährlichen Rangiermanövern zwingt?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 344 C 8946/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: AG München
- Datum: 12.02.2026
- Aktenzeichen: 344 C 8946/25
- Verfahren: Klage auf Schadensersatz
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht
- Streitwert: 2.124,18 €
- Relevant für: Autofahrer, Parkplatznutzer
Parker haften bei Unfällen mit, wenn sie eine erkennbare Durchfahrt auf einem Parkplatz blockieren.
- Die Blockade zwang andere Fahrer zu gefährlichen Rückwärtsfahrten auf dem Parkplatz-Gelände.
- Die Mithaftung gilt auch ohne Bodenmarkierungen bei einer baulich erkennbaren Durchfahrt.
- Der Parker zahlt ein Fünftel des Schadens wegen der Behinderung des Verkehrs.
- Andere falsch parkende Fahrzeuge rechtfertigen kein eigenes Parken in der Durchfahrt.
- Der fahrende Unfallgegner trägt wegen eines groben Fehlers dennoch die Hauptschuld.
Warum 20 % Mithaftung für Falschparker rechtens sind
Ein Fahrzeug haftet nach den rechtlichen Vorgaben oftmals bereits aus der Betriebsgefahr. Das bedeutet konkret: Allein dadurch, dass ein Auto am Straßenverkehr teilnimmt, geht von ihm eine grundsätzliche Gefahr aus, für die der Halter oft auch ohne eigenes Verschulden haftet. Selbst ein ruhendes Auto gilt juristisch als „in Betrieb“, wenn es eine Gefahr für den fließenden Verkehr darstellt. Kommt es zu einem Zusammenstoß, erfolgt die Haftungsabwägung nach den Grundsätzen des Straßenverkehrsgesetzes. Dabei wird im Detail geprüft, inwieweit die exakte Position des stehenden Wagens zu dem Unfall beigetragen hat.
Auch nach Beendigung des Bewegungsvorgangs kann das Kfz in Betrieb verbleiben. Ob sich ein stehendes Kfz — ob parkend oder nur haltend — noch in Betrieb befindet, hängt von der Aufrechterhaltung eines Bezugs zum Verkehr ab. Solange das Kfz bei der Abwicklung des Verkehrs noch eine Gefahr darstellt, verbleibt es in Betrieb. – so das Amtsgericht München
Im vorliegenden Fall zeigte sich dieses Zusammenspiel an einem Konflikt auf dem Gelände eines Schwimmbads:
Teilschuld für den blockierten Weg
Eine Frau hatte ihr Auto am 2. Mai 2024 auf dem Parkplatz eines Schwimmbads abgestellt, als eine andere Fahrerin beim Vorbeifahren den stehenden Wagen streifte. Das Amtsgericht München (Az.: 344 C 8946/25) verurteilte die Unfallverursacher am 12. Februar 2026 als Gesamtschuldner zur Zahlung von 875,21 Euro nebst 86,63 Euro für vorgerichtliche Anwaltskosten, wies die weitergehende Klage jedoch ab. Das bedeutet konkret: Die Klägerin kann sich aussuchen, ob sie das Geld komplett von der Fahrerin oder direkt von deren Kfz-Haftpflichtversicherung einfordert, da beide gemeinsam in voller Höhe für den Schaden einstehen müssen. Die Richter stellten eine Mithaftung von 20 Prozent fest, weil das beschädigte Auto der Frau verkehrsbehindernd geparkt war.
Bei einem Gesamtschaden von 6….