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Fahrtenbuchauflage für einen Taxibetrieb: Wann die Anordnung rechtmäßig ist

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Blitzfoto vom Taxi, aber der Fahrer bleibt ein Phantom, während der betroffene Unternehmer beharrlich jede Aussage zur Identität des Rasers verweigert. Nun droht trotz geplanter Geschäftsaufgabe eine jahrelange Fahrtenbuchauflage, was die juristische Grenze zwischen individueller Unschuldsvermutung und notwendiger Gefahrenabwehr austestet.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: M 23 S 25.7338

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: VG München
  • Datum: 03.02.2026
  • Aktenzeichen: M 23 S 25.7338
  • Verfahren: Eilverfahren zur Fahrtenbuchauflage
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht
  • Streitwert: 1.750 EUR
  • Relevant für: Taxiunternehmer, Fahrzeughalter, Fuhrparkleiter

Taxibesitzer müssen ein Fahrtenbuch führen, wenn sie bei der Suche nach einem Raser nicht mitwirken.
  • Das Gericht wertet den Tempoverstoß mit dem Taxi als sicher und objektiv bewiesen.
  • Die Behörde darf die Auflage anordnen, wenn der Halter keine Angaben zum Fahrer macht.
  • Der Halter muss nun jede Fahrt für sechs Monate lang in einem Buch protokollieren.
  • Das Recht auf Unschuld schützt nicht, da die Auflage lediglich zukünftige Gefahren abwendet.
  • Die geplante Aufgabe des Gewerbes beendet die Pflicht erst nach dem Verkauf des Taxis.

Wann droht eine Fahrtenbuchauflage für einen Taxibetrieb?

Die rechtliche Grundlage für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bildet § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Eine solche Maßnahme kommt in Betracht, wenn es nach einem Verkehrsverstoß unmöglich ist, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. Sie dient dabei nicht der Bestrafung, sondern wirkt als präventives Mittel zur Gefahrenabwehr für die Sicherheit des Straßenverkehrs.

Ein aktueller Beschluss zeigt anschaulich, unter welchen Bedingungen die Behörden zu diesem Mittel greifen.

Vergebliche Ermittlung des Fahrers

Das Verwaltungsgericht München lehnte den Eilantrag eines Taxibetreibers ab, wodurch dieser ab sofort ein Fahrtenbuch für sein Fahrzeug führen muss. Mit dem auf ihn zugelassenen Taxi war im März 2025 die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn 99 um 21 Stundenkilometer überschritten worden. Die zuständige Behörde versuchte im Nachgang vergeblich, die Identität des Fahrers über einen Anhörungsbogen, eine Vorladung durch die Polizeiinspektion 41 sowie eine Kontaktaufnahme über die Taxizentrale zu klären. Auch ein Lichtbildabgleich scheiterte, da der Halter serbischer Staatsangehöriger ist und im Einwohnermelderegister keine entsprechenden Daten vorlagen (VG München, Az. M 23 S 25.7338).

Warum Schweigen des Halters zur Fahrtenbuchauflage führt

Nach einem Verstoß muss der Halter bei der Ermittlung des unbekannten Fahrzeugführers aktiv mitwirken. Die Behörde ist ihrerseits verpflichtet, den Eigentümer rechtzeitig zu benachrichtigen, was in Bayern durch eine Anhörung nach Artikel 28 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) geregelt ist….


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