Zum vorliegenden Urteilstext springen: S 48 VJ 37/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Sozialgericht München
- Datum: 11.02.2026
- Aktenzeichen: S 48 VJ 37/24
- Verfahren: Klage auf Anerkennung einer Impfschädigung
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Infektionsschutzrecht
- Relevant für: Geimpfte mit Folgeschäden, Sozialbehörden, Ärzte
Der Staat zahlt Entschädigung für eine Gehirnentzündung nach einer Corona-Impfung bei einer gleichzeitigen Infektion.
- Die Impfung und eine spätere Infektion überreizten das Immunsystem des Klägers gemeinsam massiv.
- Erste Symptome traten bereits kurz nach der Spritze und vor der Infektion auf.
- Der Betroffene erhält für acht Monate eine monatliche Grundrente wegen seiner Nervenschäden.
- Ein dauerhafter Rentenanspruch besteht nicht, da sich sein Zustand später wieder verbesserte.
- Fehlende Daten zu allgemeinen Risiken verhindern die Hilfe im konkreten Einzelfall nicht.
Sozialgericht München erkennt Impfschaden nach Booster an
Die rechtliche Basis für Ansprüche nach gesundheitlichen Schäden durch eine Schutzimpfung bildet das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Laut Paragraf 61 Satz 1 IfSG reicht für den Nachweis bereits die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs aus. Diese Wahrscheinlichkeit ist dann gegeben, wenn bei einer sachgerechten Abwägung aller medizinischen Umstände deutlich mehr Indizien für als gegen einen Zusammenhang sprechen.
Genau diese juristische Abwägung stand im Zentrum eines aktuellen Verfahrens vor dem Sozialgericht München.
Ein im Jahr 1987 geborener Mann ließ sich am 28. Dezember 2021 mit dem Vakzin Spikevax von Moderna zum dritten Mal impfen. In der Folgezeit entwickelte er schwere gesundheitliche Probleme, weshalb er einen entsprechenden Antrag auf Hilfe bei den Behörden stellte. Die zuständige Versorgungsverwaltung lehnte die Forderungen jedoch mit zwei Bescheiden vom August 2023 sowie vom April 2024 ab.
Daraufhin zog der Betroffene vor das Sozialgericht München und erzielte einen Teilerfolg (Az. S 48 VJ 37/24). Das Gericht verurteilte den Freistaat Bayern dazu, die gesundheitlichen Schäden offiziell anzuerkennen und dem Mann für einen begrenzten Zeitraum entsprechende finanzielle Leistungen zuzusprechen.
Wer einen Ablehnungsbescheid der Versorgungsverwaltung erhält, darf diesen nicht einfach abheften. Sie müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zwingend schriftlich Widerspruch einlegen. Bleibt auch dieser erfolglos, läuft ab Zustellung des Widerspruchsbescheids eine erneute strikte Ein-Monats-Frist, um Klage beim zuständigen Sozialgericht einzureichen. Verpassen Sie diese Fristen, wird die Ablehnung rechtskräftig und Ihre Ansprüche verfallen unwiderruflich.
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