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Verstoß gegen die Button-Lösung: Wann die Forderungsabtretung unwirksam ist

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Verspäteter Flug, Klick zur Entschädigung – das Honorar nur bei Erfolg: Im Prozess vor dem Landgericht Landshut entscheidet plötzlich die Beschriftung einer Schaltfläche über den gesamten Inkassovertrag. Es stellt sich die Frage, ob ein bloßes Provisionsversprechen bereits die strengen Kennzeichnungspflichten der gesetzlichen Button-Lösung auslöst.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 119 C 13332/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: LG Landshut
  • Datum: 11.03.2026
  • Aktenzeichen: 119 C 13332/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Fluggastrechte, Verbraucherschutz
  • Streitwert: 600,00 €
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Fluggäste, Online-Portale, Fluggesellschaften

Ein Online-Portal verliert Entschädigungsansprüche gegen Airlines bei unklarer Beschriftung des Bestell-Buttons auf der Internetseite.
  • Das Gericht hält die Abtretung wegen eines Verstoßes gegen Verbraucherschutzregeln für ungültig.
  • Dies gilt bei Online-Verträgen ohne eindeutigen Hinweis auf eine Zahlungspflicht am Ende.
  • Das betroffene Unternehmen erhält trotz erfolgreicher Fluggast-Beschwerde kein Geld von der Fluggesellschaft.
  • Eine Registrierung im deutschen Rechtsdienstleistungsregister ist für ausländische Portale hingegen nicht zwingend.
  • Der Bundesgerichtshof muss diese Rechtsfrage zur Sicherheit der Verbraucher nun abschließend klären.

Warum „Antrag abschicken“ zur Klageabweisung führte

Bei entgeltlichen Verbraucherverträgen im Fernabsatz muss die Bestellsituation zwingend so gestaltet sein, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Dies regelt der Paragraf 312j Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Erfolgt eine Bestellung über eine Schaltfläche im Internet, muss diese gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Ein Verstoß gegen diese strengen Anforderungen führt unweigerlich dazu, dass der rechtliche Vertrag nicht zustande kommt.

„Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.“ (§ 312j Abs. 3 BGB)

Mit exakt dieser Konstellation befasste sich kürzlich die erste Zivilkammer des Landgerichts Landshut.

Ein französischer Fluggast trat nach einer zwölfstündigen Flugverspätung am 18. Februar 2024 auf der Strecke von Singapur nach München seinen Entschädigungsanspruch über 600 Euro an ein litauisches Online-Portal ab. Die Klage des Portals scheiterte rechtskräftig, da das Landgericht Landshut (Az. 119 C 13332/24) am 11. März 2026 die vorausgegangene Klageabweisung bestätigte und die Airline keine Zahlung leisten muss. Das in Litauen ansässige Unternehmen nutzte in dem digitalen Bestellverfahren eine Schaltfläche, die lediglich mit den Worten „Antrag abschicken“ beschriftet war….


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