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Haftung für einen Steinschlag: Wann Mieter beim Mietwagen nicht zahlen müssen

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Ein kurzer Knall, ein Riss in der Frontscheibe: Trotz gebuchtem Schutz soll der Mieter laut Schadenskatalog für den Steinschlag auf der Autobahn aufkommen. Das Amtsgericht Fürth klärt, ob eine Vertragsklausel das allgemeine Lebensrisiko im Straßenverkehr tatsächlich zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Kunden erklären kann.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 360 C 1160/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: AG Fürth
  • Datum: 11.03.2026
  • Aktenzeichen: 360 C 1160/25
  • Verfahren: Klage auf Rückzahlung von Reparaturkosten nach Mietwagenrückgabe
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, AGB-Recht
  • Streitwert: 1.115,00 €
  • Relevant für: Mietwagen-Mieter, Autovermieter, Carsharing-Anbieter

Autovermieter dürfen keine Kosten für Steinschläge verlangen, da diese als normale Gebrauchsspuren gelten.
  • Steinschläge sind unvermeidbare Ereignisse und zählen zur normalen Abnutzung des gemieteten Fahrzeugs.
  • Vertragliche Klauseln zur verschuldensunabhängigen Haftung für Steinschläge sind rechtlich unwirksam.
  • Die Autovermietung zahlt bereits eingezogene Beträge für die Schadensbeseitigung an den Kunden zurück.
  • Eine unterlassene Schadensmeldung führt nicht automatisch zur Haftung des Mieters für Rissbildungen.
  • Anwaltskosten für die außergerichtliche Klärung zahlt der Vermieter in diesem speziellen Fall nicht.

AG Fürth: Keine Mieterhaftung für Steinschläge am Mietwagen

Gemäß § 538 BGB hat ein Mieter Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten. Steinschläge werden rechtlich meist als normale Gebrauchsspuren eingeordnet, die bereits mit der Mietzahlung abgegolten sind. Eine Haftung des Mieters für derartige Schäden am Fahrzeug setzt grundsätzlich ein Verschulden wie Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus.

„Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.“ (§ 538 BGB)

Genau diese alltägliche Rechtsfrage musste kürzlich das Amtsgericht Fürth detailliert klären.

Ein Autofahrer mietete einen VW Tiguan und nutzte diesen im normalen Straßenverkehr, bevor bei der Rückgabe ein Steinschlag mit einer Rissbildung an der Frontscheibe festgestellt wurde. Das Amtsgericht Fürth entschied am 11.03.2026 (Az.: 360 C 1160/25), dass die Autovermietung 1.115,00 Euro an den Mieter zurückzahlen muss, da die entsprechende Haftungsklausel im Mietvertrag rechtlich unwirksam ist.

Das Mietwagenunternehmen hatte das Bankkonto des Fahrers nach der Rückgabe kurzerhand mit den Schadensbeseitigungskosten belastet. Das Gericht wertete das Ereignis jedoch als unabwendbares Ereignis und als ein schlichtweg nicht beherrschbares Risiko für den Fahrer. Da dem Kunden weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit nachgewiesen werden konnten, lehnte der Richter einen Schadensersatzanspruch der Firma ab und stufte die Beschädigung als gewöhnliche, vertragsgemäße Abnutzung ein.

Unterschreiben Sie bei der Fahrzeugrückgabe keinesfalls ein Schadensprotokoll, das ein Schuldanerkenntnis oder eine Kostenübernahme für den Steinschlag enthält….


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