Die Gartenpflege in der Nebenkostenabrechnung birgt oft finanzielle Risiken, da viele Mieter für teure Baumfällungen oder Neuanlagen zur Kasse gebeten werden. Erfahren Sie, welche Kosten rechtlich tatsächlich umlagefähig sind und wie Sie unzulässige Posten erkennen, um bares Geld zu sparen oder sich attraktive Steuervorteile zu sichern.
Nebenkosten Gartenpflege: Ein kurzer Überblick
- Laut BGH (Az. VIII ZR 107/20) sind auch die hohen Kosten für Baumfällungen und Ersatzpflanzungen als laufende Pflegekosten voll auf Mieter umlagefähig.
- Investitionen in die Garten-Erstanlage bei Neubauten oder die Anschaffung teurer Maschinen (z. B. Aufsitzmäher) muss der Vermieter allein finanzieren.
- Fordern Sie aktiv Einsicht in Originalbelege, um unzulässige Instandsetzungen wie Zaunreparaturen oder Dachrinnenreinigungen in Pauschalverträgen zu entlarven.
- Nutzen Sie den Steuervorteil nach § 35a EStG und setzen Sie 20 % der Lohnkosten für gärtnerische Dienstleistungen direkt von Ihrer Steuerschuld ab.
- Prüfen Sie den Umlageschlüssel bei Leerstand: Der Vermieter darf die Kosten für nicht vermietete Wohnungen nicht auf die verbliebenen Mieter abwälzen.
- Die Abgrenzung zwischen rechtmäßiger Pflege und unzulässiger Reparatur ist im Einzelfall oft komplex und macht meist eine professionelle Belegprüfung erforderlich.
- Wahren Sie Ihre Rechte durch einen schriftlichen Widerspruch innerhalb der 12-monatigen Einwendungsfrist nach Erhalt Ihrer Nebenkostenabrechnung.
Welche Arbeiten zählen zur umlagefähigen Gartenpflege in der Nebenkostenabrechnung?
Die jährliche Betriebskostenabrechnung flattert in den Briefkasten und plötzlich schnellt der geforderte Betrag in die Höhe. Der Grund: Die Hausverwaltung hat im vergangenen Herbst einen gewaltigen, aber morschen Baum fällen lassen und reicht die Rechnung nun an die Hausgemeinschaft weiter. Eine Familie aus dem dritten Stock, die den Hinterhof ohnehin nur vom heimischen Balkon aus betrachtet, soll plötzlich hunderte Euro nachzahlen.
Solche Situationen sorgen in vielen Wohnanlagen für erheblichen Ärger und werfen eine zentrale Frage auf: Welche gärtnerischen Maßnahmen muss die Mieterschaft tatsächlich finanzieren und wo beginnt die finanzielle Verantwortung des Immobilieneigentümers? Das deutsche Mietrecht zieht eine scharfe Trennlinie zwischen den Lasten des Eigentums und den laufenden Betriebskosten.
Nach § 556 BGB in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung darf Ihr Vermieter Ihnen nur die Kosten in Rechnung stellen, die durch die laufende Nutzung der Anlage entstehen (Betriebskosten). Das Gesetz nennt die Gartenpflege ausdrücklich als einen Punkt, den Sie als Mieter mitbezahlen müssen. Doch genau an diesem Punkt entzünden sich oft die Konflikte.
„Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.“ (§ 556 Abs. 1 Satz 2 BGB)
Ein zentrales Missverständnis betrifft den rechtlichen Begriff der laufenden Kosten….