Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 OWi 53/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: AG Aichach
- Datum: 07.07.2025
- Aktenzeichen: 3 OWi 53/25
- Verfahren: Streit um Akteneinsicht
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht
- Relevant für: Autofahrer, Rechtsanwälte, Bußgeldbehörden
Behörden müssen Autofahrern Schulungsnachweise und Referenzvideos zur Prüfung von Abstandsverstößen herausgeben.
- Nur mit diesen Unterlagen lassen sich Messfehler bei Abstandsverstößen wirksam prüfen.
- Der Anspruch gilt auch dann, wenn der Bußgeldbescheid bereits zugestellt wurde.
- Das Gericht zwang die Behörde zur Herausgabe der fehlenden Beweismittel.
- Ein Internetlink zur Bedienungsanleitung des Messgeräts reicht als Einsicht aus.
- Die Behörde darf gesetzliche Fristen zur Aktenvorlage nicht einfach ignorieren.
Wann besteht ein Anspruch auf die vollständige Messakte?
„Gegen die Anordnungen der Verwaltungsbehörde im Vorverfahren kann der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Anordnung richtet, die Entscheidung des nach § 68 zuständigen Gerichts beantragen.“ (§ 62 Abs. 1 OWiG)
Der juristische Anspruch auf eine Transparenz stützt sich tiefgreifend auf die unverrückbaren Grundsätze für ein faires Verfahren. Die maßgebliche rechtliche Grundlage für das Recht auf die Einsicht in die Dokumente bildet dabei der Paragraf 62 im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Betroffenen steht grundsätzlich ein verbrieftes Recht auf eine Informationsherausgabe bei einem standardisierten Messverfahren zu. Ein „standardisiertes Messverfahren“ bedeutet konkret: Die Gerichte gehen davon aus, dass Blitzer oder Abstandsmesser fehlerfrei funktionieren, wenn das Personal die Technik strikt nach Vorschrift bedient hat. Genau deshalb muss ein betroffener Autofahrer prüfen dürfen, ob diese Bedienvorschriften in seinem Fall auch wirklich eingehalten wurden. Eine Behörde ist zwingend zur Herausgabe verpflichtet, völlig unabhängig davon, ob sie die Unterlagen selbst in der Hand hat oder eine andere Dienststelle diese verwahrt.
Dieses Recht wird Ihnen jedoch nicht automatisch gewährt. Sie müssen nach Erhalt des Anhörungsbogens oder Bußgeldbescheids selbst aktiv werden und die Einsichtnahme in die vollständige Messakte ausdrücklich bei der zuständigen Behörde einfordern.
Genau diesen Konflikt um die behördlichen Zuständigkeiten musste das Amtsgericht Aichach klären.
Behörde verweigert Teile der Messunterlagen
Nach einem Bußgeldbescheid vom 04.11.2024 forderte ein Verteidiger umfassende Messunterlagen an, was das zuständige Polizeiverwaltungsamt jedoch teilweise ablehnte. Der betroffene Autofahrer wehrte sich dagegen mit einem Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung….