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Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG: Wann die Therapie scheitert

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Ein Koffer für die Klinik, die Zelle im Rücken. Ein verurteilter Drogenhändler will seine Haft gegen eine Therapie eintauschen, um das Gefängnis vorzeitig verlassen zu können. Doch im Strafurteil ist lediglich von gelegentlichem Konsum die Rede, was den zwingenden Nachweis einer Abhängigkeit nun zur alles entscheidenden Hürde macht.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 203 VAs 378/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 18.11.2025
  • Aktenzeichen: 203 VAs 378/25
  • Verfahren: Antrag auf Prozesskostenhilfe für gerichtliche Entscheidung
  • Rechtsbereiche: Strafvollstreckung, Betäubungsmittelrecht
  • Relevant für: Strafgefangene, Strafverteidiger

Ein Strafgefangener erhält keine Therapie statt Strafe bei fehlendem Nachweis der Drogensucht zum Tatzeitpunkt.
  • Das Gericht sah keinen Beweis für eine Drogensucht während der damaligen Tatbegehung.
  • Nachträgliche Gutachten belegen keine Abhängigkeit für Taten, die viele Jahre zurückliegen.
  • Der Verurteilte muss seine restliche Freiheitsstrafe im Gefängnis ohne vorzeitige Therapie verbüßen.
  • Gelegentlicher Drogenkonsum reicht für eine Zurückstellung der Strafe zur Therapie nicht aus.
  • Der Gefangene trägt selbst die Beweislast für den Zusammenhang zwischen Sucht und Tat.

Warum die Therapie nach § 35 BtMG scheiterte

Die rechtliche Grundlage für eine Therapie anstelle einer Haftstrafe bildet der § 35 des Betäubungsmittelgesetzes. Eine zentrale Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer Sucht, die sich als seelischer und körperlicher Zustand mit einem inneren Zwang zum dauernden oder periodischen Drogenkonsum äußert. Zudem verlangt das Gesetz zwingend einen direkten Kausalzusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Delikt. Die festgestellte Abhängigkeit darf folglich nicht weggedacht werden können, ohne dass auch die begangene Straftat vollständig entfallen würde.

Für Angeklagte bedeutet das: Verharmlosen Sie Ihren Drogenkonsum im laufenden Strafverfahren niemals aus falscher Scham. Bestehen Sie gegenüber Ihrem Verteidiger darauf, dass die bestehende Sucht und ihr direkter Zusammenhang mit der Straftat durch Gutachten belegt und zwingend schriftlich im Urteil festgehalten werden. Ohne diese explizite richterliche Feststellung verbauen Sie sich jede Chance auf eine spätere Therapie.

Wie sich diese strengen gesetzlichen Hürden auf die Praxis auswirken, veranschaulicht ein aktueller Fall vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht.

Ein Strafgefangener einer Justizvollzugsanstalt verbüßt derzeit eine sechsjährige Freiheitsstrafe wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit einem Handeltreiben. Das bedeutet konkret: Der Täter hat durch ein und dieselbe Handlung zwei Straftatbestände gleichzeitig verwirklicht, indem er die Drogen in einem Zug eingeführt und damit gehandelt hat. Das Gericht wies seinen Antrag rechtskräftig zurück, womit die behördliche Ablehnung der begehrten Therapie bestehen bleibt. Der Betroffene hatte die Tat am 25. August 2011 begangen und wurde hierfür am 22. Februar 2012 vom Landgericht Weiden in der Oberpfalz unter dem Aktenzeichen 24 Js 6201/11 verurteilt….


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