Jeden Monat die Geldstrafe abbezahlt, plötzlich droht das Gefängnis – die geleisteten Raten für den Diebstahl finden in der neuen Strafe keine Erwähnung. Nun steht die Frage im Raum, ob die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe die Haftzeit verkürzen muss, gerade weil die Beträge bereits überwiesen wurden.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 ORs 43/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Kammergericht Berlin
- Datum: 17.11.2025
- Aktenzeichen: 3 ORs 43/25
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Strafrecht
- Relevant für: Mehrfachtäter, Strafverteidiger
Das Gericht muss eine Geldstrafe und eine Haftstrafe bei einer Gesamtstrafe berücksichtigen.
- Gerichte dürfen das Zusammenrechnen von Strafen nicht pauschal als Verschlechterung ablehnen.
- Richter müssen vorher prüfen, wie viel Geld der Täter bereits an den Staat zahlte.
- Geleistete Zahlungen verkürzen im Idealfall die Zeit, die der Täter in Haft verbringt.
- Lange Wartezeiten im Verfahren mindern die Strafe nur bei einer außergewöhnlich hohen Belastung.
- Ein gesondertes Verfahren regelt nun die endgültige Höhe der Strafe für die Taten.
Wann ist die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nötig?
Die rechtliche Grundlage für die Zusammenführung von Verurteilungen bilden die Paragrafen 53 und 55 des Strafgesetzbuches zur Gesamtstrafenbildung. Eine nachträgliche Gesamtstrafe ist zwingend unter Einbeziehung von früheren Strafen zu prüfen, wenn diese zum Zeitpunkt der neuen Tat bereits rechtskräftig waren. Rechtskräftig bedeutet konkret: Ein Urteil oder Strafbefehl kann nicht mehr mit normalen Rechtsmitteln wie Einspruch oder Berufung angegriffen werden und ist damit endgültig gültig. Für bestimmte Konstellationen sieht das Gesetz hierfür eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach den Vorgaben der Strafprozessordnung vor.
Legen Sie Ihrem Verteidiger oder dem Gericht daher immer unaufgefordert alle alten Strafbefehle und Urteile vor. Sobald eine alte Strafe rechtskräftig war, bevor Sie die neue Tat begangen haben, haben Sie ein Recht auf die Prüfung einer Gesamtstrafe. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Justiz diese Altstrafen von sich aus lückenlos im Blick hat.
Wie sich diese Vorschriften in der Praxis auswirken, zeigt ein aktueller Beschluss deutlich:
Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte eine Frau wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten. Die Richter verhängten Einzelstrafen von 90 Tagessätzen, 50 Tagessätzen sowie sechs Monaten Freiheitsstrafe, ließen dabei jedoch einen bereits existierenden und rechtskräftigen Strafbefehl vom 4. April 2024 über 50 Tagessätze außen vor. Ein Strafbefehl ist konkret ein schriftliches Urteil, das ohne vorherige mündliche Gerichtsverhandlung erlassen wird. In der nächsten Instanz behielt das Landgericht Berlin I diese Entscheidung bei und verzichtete ebenfalls auf eine Einbeziehung der älteren Geldstrafe. Letztlich feierte die Angeklagte vor dem Kammergericht Berlin (Az….