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Herausgabe der vollständigen Messreihe: Welche Daten Behörden liefern müssen

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de
Ein kurzer Blitz, doch das Beweisfoto allein reicht nicht: Vor dem Amtsgericht Bad Segeberg wird die Herausgabe der vollständigen Messreihe gefordert. Es stellt sich die Frage, wie weit die Akteneinsicht gehen darf, wenn hunderte fremde Datensätze und geheime polizeiliche Passwörter auf dem Spiel stehen.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 30 OWi 64/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Bad Segeberg
  • Datum: 22.01.2026
  • Aktenzeichen: 30 OWi 64/25
  • Verfahren: Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht
  • Relevant für: Autofahrer, Rechtsanwälte


Behörden müssen Blitzer-Passwörter und komplette Messreihen des ganzen Tages nicht an Autofahrer herausgeben.
  • Datenschutz anderer Fahrer verbietet das Versenden der kompletten Messreihe eines ganzen Tages.
  • Der Anspruch auf Informationen endet bei einer uferlosen Suche ohne konkreten Verdacht.
  • Autofahrer kaufen nötige Software selbst oder fragen direkt beim Hersteller nach Passwörtern.
  • Die Behörde liefert nur die Datei, die den betroffenen Fahrer direkt betrifft.

Warum die Herausgabe der gesamten Messreihe scheiterte

Ein Autofahrer wehrte sich gegen ein Bußgeldverfahren des Kreises Segeberg und forderte die Herausgabe aller Messdaten, doch das Amtsgericht Bad Segeberg wies diesen Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung vollständig ab. Die Behörde muss die gesamte Messreihe des Einsatztages sowie Passwörter nicht herausgeben (Az.: 30 OWi 64/25). Das Bundesverfassungsgericht urteilte zuvor bereits über das Recht auf ein faires Verfahren (Az.: 2 BvR 1616/18):

Das Recht auf Zugang zu den außerhalb der Akte befindlichen Informationen
unbegrenzt.
Es bedarf einer sachlichen und zeitlichen Relevanz für die Verteidigung, um eine
uferlose Ausforschung
zu vermeiden.

Genau diese Frage musste das Amtsgericht Bad Segeberg klären.

Der Verteidiger des betroffenen Fahrers forderte die gesamte Messreihe von dem Einsatztag, um den Messwinkel durch einen Abgleich mit anderen Verkehrsvorgängen überprüfen zu können. Das Gericht lehnte dieses Ansinnen jedoch ab, da ein solcher Zugriff auf die Daten unbeteiligter Dritter

Praxis-Hürde: Nachweis der Verteidigungsrelevanz

Sie erhalten die Daten fremder Verkehrsteilnehmer nur, wenn Sie belegen können, warum diese für Ihre Verteidigung zwingend nötig sind. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler vor, reicht den Gerichten erfahrungsgemäß die Befragung des Messbeamten als Beweismittel aus, um den Datenschutz der anderen Fahrer zu wahren.

aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten problematisch erscheint
….

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