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Geschäftswert für das Aufgebotsverfahren: Wann der Auffangwert für Erben gilt

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de
Kein Gläubiger meldet sich, trotzdem fordert das Gericht hohe Gebühren und bemisst den Geschäftswert für das Aufgebotsverfahren am Wert des gesamten Nachlasses. Ob die bloße Vorsicht der Erben eine derart teure Abrechnung rechtfertigt, muss nun das OLG Bamberg anhand der unklaren Schuldenlage bewerten.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 W 12/26

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
  • Aktenzeichen: 7 W 12/26
  • Verfahren: Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswertes
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Kostenrecht
  • Streitwert: 5.000,00 Euro
  • Relevant für: Erben, Rechtsanwälte im Erbrecht

Meldet niemand Forderungen im Aufgebotsverfahren an, gilt für die Kostenberechnung der Standardwert von fünftausend Euro.
  • Ohne konkrete Forderungen fehlt eine klare Grundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren.
  • Die Regel greift, wenn Gläubiger trotz öffentlicher Aufforderung keine Ansprüche gegen den Nachlass anmelden.
  • Das Gericht darf nicht den gesamten Wert des Erbes für die Kostenberechnung heranziehen.
  • Ein Geschäftswert von Null scheidet aus, da das Verfahren dem Erben rechtliche Sicherheit bietet.
  • Das Beschwerdegericht korrigierte die überhöhte Festsetzung des Nachlassgerichts nach einer Beschwerde des Erben.

OLG Bamberg reduziert Geschäftswert auf 5.000 Euro

Das Aufgebotsverfahren nach § 1970 BGB dient dazu, unbekannte Nachlassgläubiger auszuschließen. Da das Verfahren nicht zu einer vollständigen Enthaftung führt, wie § 1973 BGB festlegt, wird der Wert regelmäßig nur mit einem Bruchteil der Verbindlichkeiten angesetzt. Eine fehlende vollständige Enthaftung bedeutet hierbei: Der Erbe haftet zwar nicht mehr mit seinem eigenen Privatvermögen, er muss aber nachträglich auftauchende Gläubiger immer noch aus dem verbliebenen Erbe auszahlen. Die Festsetzung des Geschäftswertes erfolgt dabei nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 36 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG). Der Geschäftswert ist dabei die reine rechnerische Basis, aus der sich am Ende die Höhe der vom Erben zu zahlenden Gerichtsgebühren ergibt.

Ein juristischer Streit aus dem Jahr 2024 veranschaulicht eindrücklich, wie diese Regelungen in der gerichtlichen Praxis zur Anwendung kommen.

Ein Alleinerbe wollte nach einem Sterbefall mögliche unbekannte Gläubiger fristgerecht ausschließen. Daher beantragte er beim zuständigen Nachlassgericht ein Aufgebotsverfahren. Ihm waren keinerlei Verbindlichkeiten des Erblassers bekannt. Nachdem sich bis zum Ablauf der Frist am 25. August 2025 niemand gemeldet hatte, erließ das Gericht das Aufgebot. Das Amtsgericht Hof setzte den Geschäftswert daraufhin auf den vollen Wert des Aktivnachlasses in Höhe von 582.780,42 Euro fest. Das bedeutet konkret: Das Gericht legte das gesamte positive Vermögen des Verstorbenen wie Kontoguthaben oder Immobilien zugrunde, ohne mögliche Schulden oder Beerdigungskosten abzuziehen.

Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Mann erfolgreich. Das Oberlandesgericht Bamberg korrigierte den Beschluss. Die Richter reduzierten den Geschäftswert massiv auf den gesetzlichen Auffangwert von lediglich 5.000,00 Euro….


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