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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fehlende Indikation für eine Operation: Schmerzensgeld bei unnötigem Eingriff

Ganzen Artikel lesen auf: Medizinrechtsiegen.de
Ein Sturz, zwei Operationen und eine Hand voller Schmerzen: Nach einem Unfall hofft eine Patientin auf Heilung durch das Skalpell, doch die Eingriffe verschlimmern ihren Zustand massiv. Nun steht die brisante Frage im Raum, ob für diese Hand-Operationen jede medizinische Indikation fehlte und der Chirurg über das Risiko eines chronischen Schmerzsyndroms schwieg.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 O 595/21

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: OLG Bamberg
  • Datum: 15.12.2025
  • Aktenzeichen: 11 O 595/21
  • Verfahren: Klage auf Schmerzensgeld wegen Behandlungsfehler
  • Rechtsbereiche: Arzthaftungsrecht
  • Streitwert: 25.000 Euro Schmerzensgeld
  • Relevant für: Patienten, Chirurgen bei der Operationsplanung

Chirurgen zahlen 25.000 Euro Schmerzensgeld nach unnötigen Operationen und mangelhafter Aufklärung über hohe Schmerzrisiken.
  • Chirurgen verletzten fachliche Standards durch medizinisch unnötige Operationen an der Hand.
  • Ärzte müssen bei frisch verletztem Gewebe ausdrücklich vor extrem hohen Schmerzrisiken warnen.
  • Die Patientin bekommt Geld für ihre dauerhaften Schmerzen und den Verlust des Berufs.
  • Standardformulare ohne spezifische Warnungen befreien Ärzte im Ernstfall nicht von ihrer Haftung.
  • Chirurgen haften für Folgeschäden, wenn die Fehler als Ursache sehr wahrscheinlich sind.

Wann haftet der Arzt für unnötige Hand-Operationen?

Die zivilrechtliche Haftung medizinischen Personals stützt sich im Kern auf die rechtlichen Grundlagen der Paragrafen 630a Absatz 2, 280 Absatz 1 sowie 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine zentrale Voraussetzung hierfür ist ein nachweisbarer Verstoß gegen den Facharztstandard, welcher sich stets nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards zum Zeitpunkt der konkreten Behandlung richtet. Zudem erfordert jeder körperliche Eingriff eine wirksame ärztliche Aufklärung, da eine Operation ohne die informierte Einwilligung eines Patienten rechtswidrig ist.

Wie weitreichend diese Vorgaben in der rechtlichen Praxis sind, zeigt ein bemerkenswerter Rechtsstreit um zwei verhängnisvolle Eingriffe an einer Hand.

Im Juni 2018 stürzte eine 1987 geborene Frau auf ihr linkes Handgelenk und begab sich zur Behandlung in eine Praxisklinik. Obwohl die angefertigten Röntgen- und MRT-Aufnahmen unauffällig blieben, diagnostizierte der dort angestellte Chirurg eine Sehnenscheidenentzündung und operierte die Patientin kurz darauf. Als die Frau nach dem Eingriff über anhaltende Gefühlsstörungen klagte, diagnostizierte der behandelnde Arzt ein Karpaltunnelsyndrom und führte im August 2018 eine zweite Operation zur Karpaldachspaltung durch. Das Oberlandesgericht Bamberg (Az.: 11 O 595/21) verurteilte den Klinikbetreiber sowie den operierenden Chirurgen nun zur Zahlung von 25.000 Euro Schmerzensgeld sowie zum Ersatz weiterer materieller Schäden. Das Gericht stellte unmissverständlich fest, dass die Eingriffe an der Hand der Frau ohne die erforderliche medizinische Indikation stattfanden, nicht befundangemessen waren und somit erheblich gegen den geltenden Facharztstandard verstießen. Eine medizinische Indikation ist dabei der zwingende fachliche Grund für eine ärztliche Maßnahme….


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