Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 Qs 129/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Saarbrücken
- Datum: 13.10.2025
- Aktenzeichen: 8 Qs 129/25
- Verfahren: Sofortige Beschwerde (Bußgeldsache)
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
- Relevant für: Autofahrer, Verteidiger, Bußgeldbehörden
Der Staat zahlt die Anwaltskosten des Fahrers bei einer Verfahrenseinstellung wegen Verjährung trotz Tatverdacht.
- Fehlende Messdaten machen eine Verurteilung unsicher und verhindern die Verwertung der Beweise.
- Die Kostenregelung greift bei einer Einstellung wegen Verjährung trotz bestehendem Tatverdacht.
- Der Staat zahlt die notwendigen Anwaltskosten des Fahrers für alle Instanzen des Verfahrens.
- Das Gericht wertet das Einfordern von Messdaten als zulässiges Verhalten der Verteidigung.
- Das Landgericht änderte die ursprüngliche Entscheidung des Amtsgerichts zugunsten des Fahrers ab.
Wann zahlt die Staatskasse Anwaltskosten trotz Verjährung?
Stellt ein Gericht ein Bußgeldverfahren ein, trägt gemäß § 467 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG grundsätzlich die Staatskasse die notwendigen Auslagen der beschuldigten Person. Darunter fallen in der Praxis vor allem die eigenen Anwaltskosten. Eine Ausnahme hiervon sieht § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO vor, falls eine Verurteilung ausschließlich wegen eines festgestellten Verfahrenshindernisses unterblieb. Das bedeutet konkret: Es gibt einen rechtlichen Grund, warum das Gericht gar kein Urteil fällen darf – zum Beispiel, weil die Tat bereits verjährt ist. Um die Erstattung in einem solchen Fall zu versagen, muss die Kostenbelastung der Staatskasse von den Richtern zudem als rechtlich grob unbillig eingestuft werden. Es müsste also extrem ungerecht und unzumutbar erscheinen, den Staat zahlen zu lassen.
Genau diese Frage musste das Landgericht Saarbrücken klären.
LG Saarbrücken korrigiert Kostenentscheidung des Amtsgerichts
Nach einem vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoß stellte das Amtsgericht St. Ingbert das Verfahren (Az. 24 OWi 4897/24) wegen Verfolgungsverjährung gemäß § 206a StPO ein, entschied jedoch zunächst, dass der betroffene Autofahrer seine Anwaltskosten selbst tragen müsse. Die sofortige Beschwerde des Mannes war erfolgreich, sodass nun die Staatskasse seine notwendigen Auslagen für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Beschwerdeverfahren trägt. Das Landgericht Saarbrücken änderte die ursprüngliche Kostenentscheidung am 13. Oktober 2025 (Az. 8 Qs 129/25) vollumfänglich zugunsten des Betroffenen ab.
Wann gilt eine Verurteilung als nahezu sicher?
Bei der rechtlichen Bewertung muss das Gericht prüfen, ob eine Verurteilung ohne das bestehende Verfahrenshindernis mit der nötigen Wahrscheinlichkeit festgestanden hätte….