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Das Recht auf Informationsparität: Wann Messdaten angefordert werden müssen

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Ein rotes Licht, der Bußgeldbescheid folgt, die Messung zweifelhaft. Zur Überprüfung eines standardisierten Messverfahrens verlangt ein Betroffener vom Kammergericht Berlin die Beiziehung technischer Rohdaten. Doch wie weit reicht das Recht auf Informationsparität, wenn die Behördenakte nur pauschale Textbausteine liefert und das Gericht zur aktiven Beweisbeschaffung gedrängt wird?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 ORbs 46/25 – 162 SsRs 9/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: KG Berlin
  • Datum: 22.04.2025
  • Aktenzeichen: 3 ORbs 46/25 – 162 SsRs 9/25
  • Verfahren: Beschluss
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
  • Relevant für: Autofahrer, Verteidiger in Bußgeldverfahren

Autofahrer müssen Beweise gegen Blitzer-Messungen rechtzeitig bei der Behörde anfordern, bevor der Gerichtstermin stattfindet.
  • Das Gericht prüft bei standardisierten Messungen nur bei konkreten Hinweisen auf Fehler tiefergehend.
  • Betroffene müssen Messdaten frühzeitig bei der Bußgeldstelle anfordern, statt auf das Gericht zu warten.
  • Das Gericht lehnt verspätete Anträge auf neue Unterlagen in der Hauptverhandlung regelmäßig ab.
  • Pauschale Behauptungen aus Textbausteinen ohne Bezug zum Fall führen nicht zu einer neuen Prüfung.
  • Das Amtsgericht dient nicht als Hilfsmittel für Verteidiger, die eigene Frühermittlungen versäumt haben.

Informationsparität: Kein Anspruch auf gerichtliche Akten-Erweiterung

Ein Autofahrer wehrte sich gegen eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit, doch die vorinstanzliche Verurteilung bleibt rechtskräftig. Im Kern dieses Verfahrens stand das Recht auf Informationsparität bei einem standardisierten Messverfahren, welches sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NZV 2021, 41) ableitet. Es regelt den Zugang zu Informationen, um eine Gleichwertigkeit des Wissensstandes zwischen der Verfolgungsbehörde und der Verteidigung herzustellen. Dabei zieht die Justiz, auch unter Verweis auf die bestehende Senatsrechtsprechung (NZV 2021, 379), eine strikte Abgrenzung zwischen dem reinen Informationszugangsrecht eines Betroffenen und der gerichtlichen Aufklärungspflicht.

Genau diese Frage musste das Kammergericht Berlin in der gerichtlichen Praxis klären.

In dem zugrundeliegenden Fall forderte der Betroffene die Beiziehung von zusätzlichen Unterlagen zur Überprüfung des angewandten Messverfahrens, die sich gar nicht in der vorliegenden Gerichtsakte befanden. Die Verteidigung argumentierte vor Gericht, das Amtsgericht müsse bei der Ausübung des Informationszugangsrechts unterstützend tätig werden. Das Kammergericht Berlin stellte jedoch in seinem Beschluss (Az. 3 ORbs 46/25 – 162 SsRs 9/25 vom 22.04.2025) unter Verweis auf frühere Beschlüsse (Senat OLGSt GG Art. 103 Nr. 8) klar, dass kein Anspruch auf Aktenerweiterung durch die Richterschaft besteht.

Zuständigkeit: Warum nur die Behörde Messdaten liefern muss

Der Betroffene hat nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf Akteneinsicht (BVerfGE 63, 45) ein generelles Zugangsrecht auf Daten, welches er stets gegenüber der Verwaltungsbehörde einfordern muss….


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