Die Altersteilzeit gewinnt in Deutschland wieder an Bedeutung: Rund 284.000 Beschäftigte nutzten 2023 dieses Modell für den Übergang in den Ruhestand, deutlich mehr als noch 2016. Gleichzeitig gehen laut DGB-Index „Gute Arbeit“ über 40 Prozent aller Beschäftigten nicht davon aus, ihre aktuelle Tätigkeit bis zur Rente durchhalten zu können. Allerdings müssen bei der Vertragsgestaltung rechtliche und finanzielle Details beachtet werden, um Nachteile bei Gehalt, Rente oder im Insolvenzfall des Arbeitgebers zu vermeiden. Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) bildet seit 1996 die gesetzliche Grundlage für dieses Arbeitszeitmodell. Einen gesetzlichen Anspruch auf Altersteilzeit gibt es allerdings nicht. Ob und zu welchen Konditionen Arbeitnehmer in Altersteilzeit gehen können, hängt von der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ab. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen enthalten jedoch häufig konkrete Regelungen, die einen Anspruch begründen können.
Das Wichtigste in Kürze
- Kein gesetzlicher Anspruch: Altersteilzeit setzt eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus.
- Voraussetzungen: Mindestalter 55 Jahre und mindestens 1.080 Tage sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten fünf Jahren.
- Zwei Hauptmodelle: Beim Blockmodell wird zunächst voll gearbeitet, dann freigestellt. Beim Gleichverteilungsmodell reduziert sich die Arbeitszeit über den gesamten Zeitraum.
- Gehalt: Der Arbeitgeber stockt das halbierte Gehalt um mindestens 20 Prozent auf und zahlt zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge.
- Tarifvertragliche Ansprüche: Viele Tarifverträge gewähren einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit, auch wenn das Gesetz keinen vorsieht.
- Vertrag prüfen lassen: Der Altersteilzeitvertrag regelt Gehalt, Rente und Absicherung für mehrere Jahre. Fehlerhafte Klauseln lassen sich nach Unterschrift kaum noch korrigieren.
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Was ist Altersteilzeit?
Altersteilzeit ist eine gesetzlich geregelte Teilzeitbeschäftigung ab 55 Jahren, die Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglicht. Im Unterschied zur regulären Teilzeit verpflichtet das AltTZG den Arbeitgeber bei einer Altersteilzeitvereinbarung zu finanziellen Aufstockungsleistungen: Er muss das reduzierte Gehalt aufstocken und zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung entrichten (§ 3 AltTZG). Die staatliche Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit ist seit 2010 für neue Verträge entfallen. Seitdem tragen die Arbeitgeber die Aufstockungskosten vollständig selbst, was die Bereitschaft zur Vereinbarung in manchen Betrieben verringert hat. Dennoch bleibt die Altersteilzeit ein verbreitetes Instrument. Zahlreiche Branchen regeln sie weiterhin in Tarifverträgen, etwa in der Metall- und Elektroindustrie, der Chemiebranche oder im öffentlichen Dienst.
Welche Voraussetzungen gelten für die Altersteilzeit?
Arbeitnehmer müssen mindestens 55 Jahre alt sein und in den letzten fünf Jahren 1.080 Tage sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Diese beiden Grundvoraussetzungen ergeben sich aus § 2 AltTZG. Die 1.080 Kalendertage entsprechen etwa drei Jahren und können sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit zurückgelegt werden. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld werden dabei angerechnet (BMAS). Entscheidend ist: Das AltTZG begründet keinen Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber….