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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urlaub im einstweiligen Rechtsschutz: Den Anspruch per Eilverfahren durchsetzen

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de
Siebzehn Tage Urlaub am Stück – der Chef verweigert die Genehmigung wegen Personalmangels und interner Zeitschranken. Es stellt sich die juristische Frage, ob der gesetzliche Anspruch auf zusammenhängende Erholung per Eilantrag gegen die betriebliche Realität und interne Firmenrichtlinien tatsächlich kurzfristig durchgesetzt werden kann.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 Ta 15/26

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
  • Datum: 02.03.2026
  • Aktenzeichen: 4 Ta 15/26
  • Verfahren: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer bei Urlaubsplanung

Arbeitgeber müssen Urlaub im Eilverfahren gewähren, wenn ein erstinstanzliches Urteil den Anspruch bereits bestätigt.
  • Sonst verfällt der Urlaubsanspruch einfach, wenn die Zeit ohne Entscheidung verstreicht.
  • Das gilt auch, wenn das Urteil aus dem Hauptverfahren noch nicht bindend ist.
  • Mit dem Gerichtsbeschluss gilt der Urlaub rechtlich sofort als vom Arbeitgeber genehmigt.
  • Ein Gericht kann Urlaub jedoch nicht rückwirkend für bereits vergangene Tage gewähren.
  • Arbeitnehmer dürfen das Hauptverfahren abwarten, ohne ihren Anspruch auf Eilhilfe zu verlieren.

Wann Gerichte Urlaub im einstweiligen Rechtsschutz erzwingen

Ein Anspruch auf eine Urlaubsgewährung im Eilverfahren setzt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund voraus. Das bedeutet konkret: Der Verfügungsanspruch ist das eigentliche inhaltliche Recht auf den Urlaub, während der Verfügungsgrund die besondere Eilbedürftigkeit beschreibt. Der eigentliche Urlaubsanspruch stützt sich dabei materiell-rechtlich auf das Bundesurlaubsgesetz. Ein eiliger Verfügungsgrund ist immer dann gegeben, wenn der vertragliche Urlaubsanspruch durch den bloßen Zeitablauf unwiederbringlich unterzugehen droht. Nur unter diesen strengen Voraussetzungen können Beschäftigte ihren Jahresurlaub gerichtlich erzwingen.

Genau diese rechtliche Ausgangslage musste das Thüringer Landesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall auswerten.

LAG Thüringen spricht 17 Tage Erholungsurlaub zu

Eine Arbeitnehmerin beantragte eine einstweilige Verfügung, um von ihrem Arbeitgeber einen Erholungsurlaub für den Zeitraum vom 1. März 2026 bis zum 25. März 2026 zu erhalten. Es lag zwar bereits ein erstinstanzliches Urteil aus einem vorausgegangenen Hauptsacheverfahren vor dem Arbeitsgericht Nordhausen (Az. 2 Ca 974/25) vor, in dem das Unternehmen am 23. Januar 2026 zur Urlaubsgewährung verurteilt wurde. Ein solches Hauptsacheverfahren ist der reguläre, oft langwierige Klageweg, der im Unterschied zum schnellen Eilverfahren die endgültige Klärung eines Streits zum Ziel hat. Dieses Urteil war jedoch noch nicht rechtskräftig, da der Arbeitgeber Rechtsmittel ankündigte. Das bedeutet konkret: Das Urteil war noch nicht endgültig bindend, weil der Arbeitgeber sich das Recht vorbehielt, es in einer höheren Instanz überprüfen zu lassen. Das Thüringer Landesarbeitsgericht entschied am 2. März 2026 im Beschwerdeverfahren (Az. 4 Ta 15/26) zugunsten der Beschäftigten und sprach ihr 17 Urlaubstage Erholungsurlaub für den Zeitraum ab dem 3….


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