Zwischen den Schwimmbadgästen parkt der Wagen mitten in der Durchfahrt, bis ein rangierender Autofahrer das stehende Hindernis übersieht und rammt. Obwohl der Gegner den Fehler beging, wirft das Blockieren der unmarkierten Gasse die brisante Frage nach einer Mithaftung durch die bloße Betriebsgefahr auf.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 344 C 8946/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: AG München
- Datum: 12.02.2026
- Aktenzeichen: 344 C 8946/25
- Verfahren: Zivilprozess um Schadenersatz
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht
- Relevant für: Autofahrer, Parkplatznutzer
Wer sein Auto in einer erkennbaren Parkplatz-Durchfahrt parkt, haftet bei einem Unfall zu 20 Prozent mit.
- Die bauliche Gestaltung des Parkplatzes machte die Funktion als Durchfahrt für jeden Autofahrer deutlich erkennbar.
- Das Parken ohne Markierungen erlaubt keine Behinderung anderer Fahrzeuge oder das Zustellen von wichtigen Fahrwegen.
- Falschparker zahlen einen Teil ihres Schadens selbst, auch wenn der andere Fahrer einen Fehler macht.
- Fehlverhalten anderer Personen oder ein vermeintliches Gewohnheitsrecht rechtfertigen das Blockieren der Durchfahrt in keinem Fall.
- Das Gericht wertet das Zustellen einer Durchfahrt als rücksichtsloses Verhalten gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern.
Gilt eine Mithaftung beim Parken in einer Durchfahrt?
Ein geparktes Fahrzeug befindet sich im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG weiterhin in Betrieb, solange es im öffentlichen Verkehrsraum eine Gefahr darstellt. Auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen greift zudem unmissverständlich das Gebot der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 1 StVO. Aus der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG sowie § 18 Abs. 1 StVG ergibt sich somit eine grundsätzliche Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Das bedeutet konkret: Wer ein Auto im öffentlichen Raum abstellt, haftet allein aufgrund dieser ständigen Grundgefahr (Betriebsgefahr) anteilig für Unfälle mit, selbst wenn er nicht am Steuer saß und ihn keine direkte Schuld trifft (Gefährdungshaftung).
Genau diese grundlegende rechtliche Frage musste das Amtsgericht München kürzlich klären.
Der Unfall auf dem Schwimmbadparkplatz
Am 2. Mai 2024 kam es auf dem Parkplatz eines Schwimmbads zu einem Zusammenstoß. Eine Autofahrerin hatte ihren Wagen in einer rund fünf Meter breiten Lücke zwischen zwei Parkgassen abgestellt, die durch ihre bauliche Beschaffenheit deutlich als Durchfahrt für ein Wendemanöver erkennbar war. Beim Vorbeifahren streifte eine andere Fahrerin das parkende Auto. Das Amtsgericht München (Az.: 344 C 8946/25) sprach der Besitzerin des beschädigten Wagens einen Betrag von 875,21 Euro nebst Zinsen sowie anteiliger Anwaltskosten zu, stellte aber gleichzeitig eine Mithaftung von 20 Prozent fest. Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung hatte zuvor bereits auf Basis einer Quote von zwei Dritteln einen Betrag von 4….
