Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 5 KR 38/26 B ER
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bayerisches Landessozialgericht
- Datum: 03.03.2026
- Aktenzeichen: L 5 KR 38/26 B ER
- Verfahren: Einstweiliger Rechtsschutz
- Rechtsbereiche: Gesetzliche Krankenversicherung
- Relevant für: Versicherte, Krankenkassen
Versicherte erhalten kein neues Krankengeld, wenn eine neue Krankheit während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit auftritt.
- Das Gesetz wertet zeitlich überlappende Krankheiten rechtlich als eine einzige, zusammenhängende Krankheit.
- Diese Regel greift bereits bei einer zeitlichen Überschneidung von nur einem Tag.
- Die Krankenkasse stellt die Zahlung nach 78 Wochen trotz der neuen Diagnose ein.
- Verschiedene medizinische Ursachen der Leiden spielen für die zeitliche Begrenzung keine Rolle.
- Ein Eilantrag scheitert ohne gesetzlichen Anspruch selbst bei einer drohenden Notlage.
Warum eine neue Diagnose das Krankengeld beendet
Gemäß dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (§ 48 Abs. 1 SGB V) erhalten Versicherte eine finanzielle Absicherung in Form von Krankengeld wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Die Leistungsdauer wird nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V jedoch nicht verlängert, wenn während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzutritt. Diese strenge gesetzliche Regelung greift immer dann, sobald sich die jeweiligen Krankheiten zeitlich um mindestens einen Tag überlappen.
Genau diese Frage musste das Bayerische Landessozialgericht klären.
Eine arbeitsunfähige Frau verlangte ab Dezember 2025 von ihrer gesetzlichen Krankenkasse die Auszahlung von Krankengeld für eine neu erlittene Handverletzung. Das Bayerische Landessozialgericht wies die Beschwerde der Versicherten jedoch ab, wodurch sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kein Krankengeld ausgezahlt bekommt (Az. L 5 KR 38/26 B ER). Das bedeutet konkret: Die Betroffene hat ein Eilverfahren genutzt, um eine schnelle vorläufige Entscheidung zu erzwingen, da ein reguläres Klageverfahren oft Jahre dauert. Zuvor hatte bereits das Sozialgericht München den Eilantrag am 19. Januar 2026 abgewiesen (Az. S 62 KR 1938/25 ER). Die Betroffene hatte den Höchstanspruch von 78 Wochen wegen einer schweren depressiven Episode bereits am 26. Februar 2025 vollständig erschöpft. Die behördlich festgelegte, laufende Blockfrist für diese Erkrankung war für den Zeitraum vom 31. August 2023 bis zum 30. August 2026 festgesetzt worden. Eine solche Blockfrist ist ein starrer Dreijahreszeitraum, der mit dem erstmaligen ärztlichen Feststellen einer Krankheit beginnt. Nur innerhalb dieses starren Zeitfensters können die maximal 78 Wochen Krankengeld für diese spezifische Erkrankung überhaupt ausgeschöpft werden….